Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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auf die erlangte Summe laucender Stempelbogen zu den Acten zu nehmen, auf welchem 
die Sache, zu der er gehört, deutlich angegeben werden muß. 
In beiden, unter K und l. vorstehend berührten Fällen haben der Seempelersah und 
die etwa verwirkte Stempelstrafe, wenn das Liquidum nicht vollständig eingebracht werden 
kann, vor den aufgelaufenen Gerichtskosten den Vorzug. 
m.) Die Verbandlungen zwischen einem Minderjährigen oder andern Pflegbefohlnen, dessen 
Vormunde und den obervormundschaftlichen Behorden, dasern von dem jährlichen Cin- 
kommen des Pflegbefohlnen, nach Abzug der Erziehungs= und Verpflegungskosten, kein 
Ueberschuß verbleibt. 
Wenn es zweifelbaft ist, ob ein Ueberschuß verbleiben werde, wird kein Stempelpa- 
pier gebraucht; dafern sich aber in der Felge ein Ueberschuß ergiebt, wird der unberich- 
tigt gebliebene Stempelberrag in der Maße nachgebracht, daß ein auf so hoch lautender 
Stempelbegen zu den Vormundschaftsacten genommen, und auf solchem die Sache, zu 
der er gehört, bemerkt wird. 
m.) Alle Quittungen, die über bezahlte Sporkeln, über Besoldungen, Deputate, Pensions- 
zahlungen, Arbeitslohne, bezahlte Waarenrechnungen, Interessen, Mieth= und Pacht- 
zinsen ausgestellt werden, so wie die Quittungen der Kaufleute oder Fabrikanten über 
Schuldverschreibungen, die nach Vorschrift des beigefugeen Tarifs stempelfrei sind. 
o.) Alle Wanderbücher, Rechnungen, Noten und Zettel der Kaufleute, Handwerksleute und 
andrer dergleichen Personen, ferner die Pässe zu Reisen im Inlande, so wie die bei an- 
steckenden Krankheiten und Viehseuchen zu ertheilenden Gesundheitspässe. 
PF.) Alle von öffentlichen Behörden des Auslandes an inländische öffentliche Behörden ge- 
richtete Schriften, und solche Testamenke, Chestiftungen und andere Verkrage, welche im 
Auslande aufgenommen sind, und den daselbst vorgeschriebenen Stempel schon entrichter 
haben. 
II. Von der Karten-Stempelsteuer. 
S. 40. 
Welche Karten dem Scempel unterworfen sind. 
Alle Spielkarten jeder Arc, die in den hiesigen kanden gebraucht werden, sind dem, in der, 
diesem Mandate beigefügten Taxe, bestimmten Stempel unterworfen. 
" 47. 
Welche Karten gestempelt seyn müssen. 
Jede Karte, die von einem Kartenfabrikanten oder Kartenhaͤndler im Inlande „zum 
Handel oder zum Gebrauch an irgend Jemanden, er sei Inlaͤnder oder Auslaͤnder, verkauft,
	        
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