Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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¾ 57. 
Bezeichnung der lulándischen Karten mit der Firma des Fabrikanten. 
Jeder mie Concession versehene Kartenfabrikane muß, bei Verlust dieser Concession, eine 
bestimmte und unterscheidende Fabrik-Firma führen, und dieselbe bei den, auf franzäösische 
Are gefertigten Karten, auf den Pique-Buben, bei den auf deutsche Art gefercigeen hinge- 
gen, auf die Rethe Achte drucken. 
F. 54. 
Bestimmungen wegen der zur Karcenfabrication zu erkheilenden 
Concessionen. 
Jeder, der bisber in den hiesigen kanden die Kartenfabrication becrieben hac, und dieses 
Gewerbe fortzusehen wünscht, hat binnen Vier Wochen, veon der Mublication des gegen- 
wärtigen Mandats an, um besondere Concession zu dessen fernerer Betreibung bei Unserer an- 
desregierung nachzusuchen, und es wird ihm solche, dafern niche erhebliche Bedenken, wegen 
oft begangener Stempeldefraud#ationen, vorwalchn, niche abgeschlagen werden. Dafern er aber 
dieses Ansuchen unterläßt, oder auf sein Gesuch abfallig beschieden wird, hat er, im erstern 
Falle, sofort nach Verfluß der vierwochentlichen Frist, und im letztern, sofort nach Bekannt- 
machung des abfälligen Bescheids, die Kartenfabrication, bei Vermeidung der im F. ö2. be- 
stimmten Strafen, einzustellen. 
# 55. 
Uncer welchen Bedingungen ungestempelte Karcen ins Ausland versendet 
werden können. 
Rur in das Ausland können ungestempelte Karten versendee werden; die zu versendende 
Quantitäc darf jedoch nicht weniger, als ein Dutzend betragen. Uebrigens ist ein dergleichen 
abzusendendes Paquet mie ungestempelten Spielkarten, das niche auf den Messen an aueländi- 
sche Abnehmer unmittelbar verkaufe wird, bei der Imposteinnahme zu melden, daselbst mie 
dem Impostsiegel zu versiegeln, und unmittelbar an einen ausländischen, keinesweges aber an 
einen, in den hiesigen tanden gelegenen Zwischenort zu addressiren. Die Versiegelung eines 
dergleichen Paquets durch die Imposteinnahme ist unentgeldlich zu verrichcen. 
56. 
Bestrafung der Contkravenienten. 
Wer den im vorstehenden Paragraphen enehaltenen Bestimmungen enegegen handelt, wirb 
mit Funfzig Thalern, und, wenn er ein cencessionicter Kartenfabrikant ist, zugleich mit 
dem Verluste seiner Conression bestraft.
	        
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