Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

C40) 
eine Denunciation eines Dritten vorhanden, oder er selbst deshalb zur Untersuchung gezogen 
worden ist, anzeigt, dafern, im Verfolg seiner Anzeige, die uͤbrigen Theilhaber in Strafe ge— 
nommen werden koͤnnen. 
6. 63. 
Vertretung der von andern verhangenen Contraventionen. 
In allen, im Bezug auf den Kartenstempel strafbaren Fällen, hat der concessionirte Karten- 
fabrikane oder der Kartenhändler für die, von den Seinigen und seinen teuten, in ihren von ihm 
abhängigen Verhälenissen, verhangenen Contraventionen, sowohl in Rücksiche der Geldstrafe, als 
der Kosten, subsidiarisch zu haften. 
- 9.64. 
Sollte uͤbrigens bei einem concessionirten Kartenfabrikanten fich der Fall dreimal ereignen, 
daß von den Seinigen oder seinen Leuten Contraventionen verhangen wuͤrden und zur Untersu— 
chung und Bestrafung gelangten, so wird ihm, wegen des dadurch bewiesenen Mangels an der 
schuldigen Aufsiche, die Concession genommen. 
ß. 65. 
Gleiche subsidiarische Vertretung findet bei jedem Hausherrn fuͤr die, mit seinem Vorwissen, 
von den Seinigen, seinen Leuten oder Dienstboten und Gaͤsten, ingleichen bei dem Vorsteher 
einer Gesellschaft fuͤr die, in der Gesellschaft selbst verhangenen Contraventionen Statt. 
#. 66. 
Bestimmungen wegen Verwandlung der Geldstrafe in Gefaͤngniß. 
Die im Bezug auf den Kartenstempel bestimmten Geldstrafen werden, dafern der Con— 
cravenient, oder derjenige, welcher nach §. 63. und 65. den keßtern hierunter subsidiarisch zu 
vertreten hat, nicht vermögend ist, dieselben zu erlegen, in Gefängniß verwandelt. 
07. 
Bei dieser Verwandelung werden Fünf Thaler einem Achetägigen Gefängnisse 
gleich geachtet, jedoch kann bie Gefängnißstrafe in keinem Falle über Sechs Monate dauern. 
. 68. 
ç„ In Fällen, wo die Unterobrigkeiten die Verwandlung einer Geldstrafe in Gefängnißstrafe 
für nöthig erachten, haben dieselben deshalb zuvörderst der ihnen vorgesehren höhern Behörde,
	        
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