Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(„∆ 42 ) 
. 75. 
Bestimmungen wegen der confiseirten Kartcen und andern Gegenstände. 
Die Obrigkeic, bei welcher die Untersuchung geführt worden ist, hat die confiscirten Kar- 
ten, wenn sie schon gebraucht sind, zu vernichten, wenn sie aber noch neu sind, gegen Bezah- 
lung des Stempelbetrags, stempeln zu lassen, und auf Rechnung des Seeuer-Acrarui offent- 
lich zu versteigern. 
v G. 74. 
Eben so hat die Obrigkeic die confiscirten Materialien, welche zur Verfertigung von Kar- 
ten bestimme gewesen sind, zu versteigern; die vorgesundenen und confiscirten Werkzeuge aber 
sind jederzeit von der die Untersuchung führenden Obrigkeit, nach Beendigung der Untersuchung, 
an das Ober-Steuer-Collegium einzusenden. 
. 75. 
Bestimmungen wegen der Aneheile an den Straf= und Tonfiscations- 
geldern. 
Die wirklich eingehenden Strafgelder, und die bei dem Verkaufe der confiscirten Karten 
und andern Gegenstände erlangten, nach Abzug der Scempelungs= und Verkaufskosten verblei- 
benden Gelder, werden zur Hälfee demjenigen, welcher die Contravention zuerst entdecke, und 
deren Bestrafung veranlaße hat, auch wenn dieß Amtshalber geschehen, oder der Enedecker ein 
Mitschuldiger seyn sollee, und zu einem Viertheile der Gerichrsobrigkeit, bei der die Un- 
tersuchung gefuhre worden ist, uberlassen. Das sodann noch verbleibende Viertheil wird dem 
Steuer-Aerario berechnet. # 
F. 70. 
Wenn die Obrigkeit, welche die Untersuchung führt, die Coneravencion selbfst entdeckt hat, 
so erhält sie von den eingehenden Strafgeldern und von den verbleibenden Confiscationsgeldern 
Drei Vierctheile. 
S. 77. 
Jede Obrigkeit hat das dem Steuer-Acnario gebührende Viereheil der Seraf= und Ton- 
fiscationsgelder, jedesmal zu Ende der Monate Juni und December jeden Jahres, von allen, in 
der Zwischenzeit, bei ihr zur Unkersuchung und Bestrafung gekommenen Contraventionsfällen an 
die betreffende Steuereinnahme, mittelst tieferscheins, und mit specieller Angabe der bestrasten 
Contraveneionen, von welchen dieselben berruhren, abzuliesern, und wenn bei ihr kein Con- 
craventionsfall vorgekommen ist, einen Vacatschein zu gedachter Einnahme, jedesmal am Schlusse 
des Jahres, bei Zehen Thalern Strafe einzureichen, der jedoch, dafern sie auch keine Pa- 
pier-Stempel-Scrafen zu berechnen hat, dem deshalb zu fertigenden Vacatscheine mie inserirr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.