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". 87.
Inléndische Kalenderhändler und Privatpersonen, welche ausländische Kalender zugeschicke
bekommen, oder auf den Messen erkaufen, sind verbunden, der Kreis-Impost-Einnahme sogleich
davon Nachriche zu geben, und die erhaltenen Kalender entweder bei selbiger stempeln zu lassen,
oder deren Fortschaffung ins Ausland unter ihrer Aufsicht zu bewirken.
. 38.
Strafe derer, welche ungestempelte Kalender haben, oder veräussert haben.
Wer in den biesigen anden Kalender eigenthümlich oder Commissionsweise hat, die mie
Unserm Stempel niche versehen sind, wird, dafern er dieselben nicht als ausländischer Kauf-
mann auf den Messen zum ausländischen Verkrieb hac, wenn er ein Händler ist, mit Einem
Thaler, wenn er den Kalender zum eignen Gebrauche besiczt, mic Ache Groschen für sedes
Stück, und wer dergleichen zum inländischen Gebrauche verkaufe, oder auf andere Weise ver-
äussert hat, mit Zehen Thalern, auch, wenn er ein concessionirter Verleger von Kalendern
ist, zugleich mie Verlust der Concession bestrasft. Ueberdieß werden die sich vorfindenden unge-
stempelten Kalender confiseirt.
. 80.
Bestimmungen wegen der Serafen derjenigen Coneravenienken, welche die
Contravencionen Andrer anzeigen.
Wenn derjenige, welcher nach §. 88. in Serafe verfällt, angiebt, von wem er die unge-
stempelten Kalender erhalcen habe, und dieser letztere ein Inländer, oder ein solcher ist, auf den
die hiesigen Gesete Anwendung leiden, derselbe daher, im Verfokg einer dergleichen Anzeige, in
Strase genommen wird, so wird die den zuerst entdeckten Contravchienten treffende Geldstrafe,
wegen dieser Angabe, bis auf den vierken Theil vermindert,
6 00.
Derjenige Theilhaber an einer Contravention wider die den Kalenderstempel beereffenden
UAnordnungen, welcher dieselbe, ebe er deshalb zur Untersuchung gezogen worden ist, anzeige,
bleibt von aller Geldstrafe befreic, dasern, im Werfolg seiner Anzeige, die übrigen Theilhaber
bestraft werden können.
. 01.
Vertretung der von Andern verhangenen Contraventionen.
In allen im Bezug auf den Kalenderstempel strafbaren Fällen hat der Verleger von Kalen-