Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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dern, der Kalenderhaͤndler, unb uͤberhaupt der Principal fuͤr die von den Seinigen oder seinen 
Leuten verhangenen Contraventionen, sowohl in Ruͤcksicht der Geldstrafe, als der Kosten, sub— 
sidiarisch zu haften, insoweit letztere in ihren von ihm abhaͤngigen Verhaͤltnissen, und nicht 
als selbststaͤndige Personen, gehandelt haben. 
8. 92. 
Kommt bei einem concessionirten Verleger von Kalendern der Fall einer, von den Seinigen 
oder seinen Leuten verhangenen, und zur Untersuchung und Bestrafung gelangten Contravention 
dreimal vor, so wird demselben, wegen Mangels an der ihm obliegenden Aufsicht, die Con— 
cession genommen. 
. 05. 
Bestimmungen wegen Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß. 
Die, über die Verwandlung der Geldstrafen in Gefängniß, bei dem Karcenstempel F. 66. 
67. und 63. enrhaltenen Bestimmungen geleen auch von den im Bezug anf den Kalenderstem- 
pel festgesetzten Geldstrafen. 
5. 94. 
Behörden zu Untersuchung und Bestrafung der Contraventionen. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Contraventionen gegen Unsce, den Kalenderstempel be- 
creffenden Anordnungen gehört in der Regel für die ordentliche Obrigkeit. In Ansehung solcher 
Contravenienten, welche weder der Orksobrigkeik, noch den betreffenden Bezirksbeamten unmittelbar 
untergeordnet sind, wird den letztern, zu Führung der Untcersuchung, und zu Einbringung oder 
Vollstreckung der verwirkten Strafen, hierdurch sortwährender Auftrag ercheilé. 
. 05. 
Obsichtsführung wegen der Contraventionen und dießfallsiges Verfahren. 
Die Ortsobrigkeicen, auch diejenigen, welche nur die niedere Gerichtsbarkei ausüben, die 
zur Polizeiaufsicht angestellten Personen, mic Inbegriff der Gendarmen, ingleichen Unsere 
Steuerofficianken, sind Amtshalber verbunden, wegen der Contraventionen wider Unsere An- 
ordnungen im Bezug auf den Kalenderstempel Aussicht zu führen, die in diesem Mandate vor- 
geschriebene Beschlagnahme der Kalender, mie denen eine Contravention verhangen worden ist, 
sofore zu vollstrecken, oder vollstrecken zu lassen, und die Contravenienten, dafern sie der Fluchr 
verdächtig sind, in Verhafe zu nehmen.
	        
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