Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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. 100. 
Bei Unsern Aemtern, bei den Kammerguks= und überhaupt bei allen Unsern niedern Ge- 
richten soll der obrigkeitliche Aneheil an den, in diesem Mandate geordneten Straf= und Con- 
Kscations Geldern, ohne vorherige Anfrage, derjenigen Person, welche das richterliche Ame ver- 
waltet, als eine persönliche Belohnung zukommen. 
Wir befehlen hiermic allen Unsern Unterthanen, den in vorstehendem Mandate enthaltenen 
Vorschriften allenthalben auf das Genaueste nachzukommen, und auf keine Weise etwas da- 
wider zu ehun oder zu gestatten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Mandat, welches, in Gemäßbeic des Generalis vom 
15. Juli 1700. und des Mandaks vom 0. März vorigen Jahres, noch besonders bekannt zu 
machen ist. eigenhändig unterschrieben, und mir Unserm Koniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 11. Januar 13810. 
Friedrich August. 
  
Hanns Ernst von Globig. 
D. Maimilian Günther.
	        
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