Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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ten  oder  dictirten  Strafe.
Das  deshalb  zu  erlassende  Rescript  .

bis  zu
und,  nach  Befinden,  noch  hoͤher,  nach  dem  Ermessen  der  reseribirenden  Bebörde,
  mie  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheic  der  Strafe  und  die  Verhaͤltnisse
der  zu  bestrafenden  Person.

Allodification,  s.  Verwandlung.

Anerkennung
einer  im  Auslande  ertheilten  Standeserhoͤhung,  s.  Adelsbrief.  1
eines  im  Auslande  ertheilten  Prädicats,  s.  Prädie  ar.

Anfall  einer  Erbschaft,  eines  Vermächtnisses,  eines  (ehns  oder
Fideicommisses,  (.  Erbschafe.

Annotation  unbezahlter  Kauf=  oder  Erbegelder  im  Hypotbekenbuche,
  s.  Hypothek.

Anstellung,  s.  Bestallung.

Abostoli  reverentiales  ober  refutatorii,  welche  auf  Appellationen  erstattet

  werden,  .  O  .  .  -.  .

Appellation,  ingleichen  Provocation  und  Berufung,  welche  den  Zweck
hat,  die  Sache  zu  devolviren,  ferner  Inhaäsion  und  Excension  derselben,
  gleichviel,  ob  sie  pura  oder  eventualis  ist.

Zu  jeder  Schrift,  in  welcher  eine  Appellation,  Provocakion  oder  Berufung
eingewender,  oder  eine  Inhäsion  oder  Extension  derselben  ausgedrückt  wird,
ingleichen,  wenn  solches  mündlich  geschieht,  zu  der  dechalb  aufzunehmenden
Registratur,  "½%  4  4  .

Arrest,  s.  Inhibition.
Arrogarion,  s.  Adoption.

 

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Thlr.
Aggratiacion  durch  Verminderung  ,  Verwandlung  oder  Erlaß  einer  zuerkann-  t  .-llllllssos



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