Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Worin  das  eigentliche  Wesen  der  Verwaltungsrechtspflege  besteht,  sagt  es
nicht;  es  setzt  den  allgemeinen  Begriff  voraus,  wie  alle  derartigen  Gesetze,
Der  Verfasser  stellt  mit  vollem  Rechte  eine  Entwicklung  dieses  Begriffes
an  die  Spitze  seiner  Ausführungen  (Band  I  S,  575  ff).  Danach  träfe  die  Verwaltungsrechtspflege
  einfach  zusammen  mit  dem  Begriff  der  Rechtsprechung
in  der  Verwaltung:  sie  hat  „zwischen  den  Parteien  bestrittenes  Recht  festzustellen“,
  und  das  geschieht  „durch  die  Anwendung  der  objektiven  Rechtssatzung
  auf  den  zur  Entscheidung  stehenden  Fall“.  Mit  der  Ausbildung
des  materiellen  Verwaltungsrechts  erscheint  auch  diese  Verwaltungsrechtspflege
  als  eine  „gegenüber  der  Verwaltung  sich  abgrenzende  Funktion‘.
Die  Frage  ist  lediglich,  wie  diese  von  selbst  sich  ergebende  Verwaltungsrechtspflege
  organisiert  sein  soll.  Sie  kann  den  gewöhnlichen  Verwaltungsbehörden
  überlassen  bleiben,  in  deren  Geschäftsbetrieb  die  entsprechenden
Verwaltungs-,  Rechtsprechungs-  und  folglich  -Rechtspflegefälle  zum  Vorschein
kommen.  Aber  „die  Entwicklung  geht  dahin,  die  öffentliche  Rechtsprechung
von  der  Verwaltung  organisatorisch  entweder  vollständig  oder  doch  in  der
obersten  Instanz  zu  trennen“.  Die  Bairische  Gesetzgebung  hat  das  in  der  Form
gethan,  dass  sie  an  die  Spitze  ein  reines  Gericht  stellt  und  den  unteren
Instanzen,  welche  zugleich  Verwaltungsbehörden  bleiben,  die  „sachliche  Unabhängigkeit
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Verwaltungsgerichte“  sichert.  So  Seypeı..

Kein  Zweifel,  das  ist  die  Volksmeinung  gewesen  bei  dem  allgemeinen
  Ruf  nach  Verwaltungsrechtspflege,  das  war  auch  die  Meinung  der
führenden  Männer,  namentlich  des  unvergesslichen  BRATER  in  seinem  Vortrag
  zum  Entwurf  von  1867  (Verbandl.  der  Abg.-Kammer  1866/68  Beil.  IV
S.  169  ff).  Ausserhalb  Baierns  ist  diese  Betonung  der  Organisationsfrage
noch  schärfer  zum  Ausdruck  gekommen  durch  Gnzıst,  der  den  Schwerpunkt
  gerade  darin  sieht,  dass  auch  in  Fragen  der  „Massbestimmung“,
also  des  freien  Ermessens  unabhängige  Behörden  die  gerechte  Handhabung
der  öffentlichen  Gewalt  garantierten.  Es  handelt  sich  hier  offenbar  um
Wünsche  und  Forderungen,  die  nicht  notwendig  an  die  „Rechtsprechung“
in  jenem  oben  bezeichneten  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  gebunden  sind.

Doch  bleiben  wir  bei  dem  Bairischen  Gesetz  von  1878.

Dem  Verfasser  ist  es  natürlich  nicht  entgangen,  dass  dieses  die
Verwaltungsrechtspflege  nicht  in  dem  Umfange  verwirklicht,  wie  dem
theoretischen  Ausgangspunkte  entspräche  ($S.  588).  Es  gibt  eine  Aufzählung,
  durch  welche  jene  sogenannten  Rechtsprechungssachen,  wie  die
Motive  sagen,  „soweit  nur  immer  thunlich  dem  Gebiete  der  Verwaltungsrechtspflege
  überwiesen  werden“.  Für  manche  Sachen,  auf  welche
der  Begriff  zuträfe,  wird  der  neue  Verwaltungsrechtsweg  überhaupt  nicht,
für  manche  (Art.  11  des  Ges.)  erst  in  einer  Nachprüfungsinstanz  nach  vorgängiger
  rein  administrativer  Behandlung  eröffnet.

Wie  sind  nun  diese  ausgeschlossenen  Rechtsprechungssachen  anzusehen?
  Hier  scheiden  sich  die  Standpunkte.