Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Gesetzsamml. 1819. 
— 
(∆ 57) 
Die Confirmakion der städtischen Rarbhswahlen, 
bei den Städten Dresden und teipzig, . : . 
bei den uͤbrigen Staͤdten, wenn sie mehr, als 10,000 Einwohner haben, 
wenn sie unter 10,000, aber uͤber 3000 Einwohner haben, . 
wenn sie nicht mehr, als 5000 Einwohner haben . . 
Alle Schriften, welche zur Confirmation eingereicht werden, koͤnnen unge— 
stempelt seyn, ohne daß deshalb eine Stempelstrafe Statt findet, dafern die Ein— 
reichung binnen Drei Monaten von ihrem Dato an, oder, bei im Auslande 
gefertigten Schriften, binnen Drei Monaten, von der Zeit an erfolgt, da sie 
an einen in den hiesigen Landen befindlichen Interessenten, oder an den Agen— 
ten des auswaͤrtigen Interessenten, oder an die Behoͤrde unmittelbar gekom— 
men sind. In diesem Falle wird der sowohl fuͤr die Schrift selbst, als fuͤr 
deren Confirmation bestimmte Stempel zur Confirmationsurkunde genommen. 
Confirmation von Privilegien, s. Privilegien. 
Consens. 
Jeder von einer Gerichts- oder andern Behoͤrde zu ertheilende Consens, wel- 
cher sich nicht auf Verschreibung eines Grundstucks bezieht, .. „ 
Consens in Verpfändung eines Grundstücks, f. Hopothek. 
Contractc. 
Kaufconeracte über unbewegliche Güter oder dingliche Rechee, 
Tauschcontracte über dergleichen Gegenstände, 
Contracte über deren Vererbung, 
Erbzins= und Erbpachtcontracte, 
Laascontracte. 
Pachtcontracte, 
Miethcontracte uͤber unbewegliche Gegenstaͤnde, 
Leibrentencontracte, auch wenn selbige nicht uͤber Grundftuͤcke geschlossen werden, 
Bau- und Heferungscomrraee, 
diese sämmtlichen Contracte mögen gerichelich oder aussergerichtli ich geschlos— 
sen worden seyn, 
wenn die Eontractsumme den Betrag von 100 7 — — nicht 
uͤbersteigt, 
wenn dieselbe uͤber 100 Thir. — — beträgt, von jedem folgenden 
Hundert . 
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