Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

Beliellung  der
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anweisung  oder  der  Postpacketadresse  vorgedruckte  Quittung  handschriftlich  zu  vollziehen.
  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  unterzeichnen
  mittelst  Handzeichens,  welches  durch  den  Gemeinde=  oder  Bezirksvorsteher
oder  eine  andere  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigte  Person  unter
Beidrückung  des  Siegels  zu  beglaubigen  ist.

XI  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender
deutscher  Fürsten,  an  Militärpersonen  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,
Pensionaten  r2c.  ersolgt  auf  Grund  der  mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den
Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die  von
den  Behörden  #.  beanftragten  Personen.

XII  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen
dürfen  an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sosern  dem  Briefträger
  2c.  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

XII  Postsendungen,  die  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den
Erben  ausgehändigt  werden,  wenn  sich  diese  durch  Vorlegung  des  Testaments,  der
gerichtlichen  Erbbescheinigung  2c.  ausgewiesen  haben;  solange  dieser  Nachweis  nicht
erbracht  ist,  kann  nur  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen  nach  den
Vorschriften  unter  V  erfolgen.

XIV  Hinsichtlich  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten
dieselben  Bestimmungen,  welche  für  die  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden
  Sendungen  maßgebend  sind.

XV  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung
an  die  zuständigen  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Hastpflicht  der  Postverwaltung
  erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zolloder
  Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgesfunden  hat.

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l  Auf  die  Bestellung  uon  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  sinden  die  Bestimmungen
  in  den  §88§  180  bis  186,  195,  208  und  212  der  Civilprozeßordnung
für  das  Deutsche  Reich  in  der  gasung  vom  20.  Mai  1898  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt
  tritt.

II  An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  unterbleibt  die  Bestellung
von  Bricsen  mit  Zustellungsurkunde,  wenn  sie  nicht  vom  Absender  auf  der  Aufschriftseite
  des  Brieses  besonders  beantragt  ist.

III  Briefe,  die  an  Ehelente  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  werden  zugestellt,
wie  wenn  sic  an  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getreunt,
so  werden  solche  Briefe  als  unbestellbar  behandelt.

Vriefe  mit  Zustellungsurkunde  an  verstorbene  Personen  sind  stets  als  unbestellbar
  zu  behandeln.