Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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wenn der Gesammrbetrag dieser Objecte die Summe von 50 Thlr.—— 
nicht aber die von 100 Thlr. — — übersteigt, 
wenn er über 100 Thlr. — — betragt, von jedem Hundere 
wobei das neue Hundert für voll gerechnet wird, wenn dessen Haälfte 
überstiegen ist. 
Sind Grundstucke unter den Gegenständen der Chestiftung begriffen, so 
wird deren Werth, bis zu anderer Anoednumg, nach dem letzten Kaufpreise 
bestimmt. 4 
Die baaren Rentcen werden, auch wenn sie nur eventuell zugestanden wor- 
den sind, nach ihrem stipulirten jährlichen Betrage mit Zehen zu Capital 
gerechner. 
Einkindschafrt, s. Adoption. 
Endureheil, (. Abschied. 
Erbbrief, f. Lehnbrief. 
Erbegelder, 
wegen deren Annocation und Abschreibung im Hypothekenbuche, s. Hy— 
potbek. 
Erbpachtbrief, 
» Contract. 
Erbpachrcontract, 
.— 
Erbschaften, durch Testament oder ohne Testament, Vermächenisse, 
Schenkungen unter tLebenden durch schriftlichen Vertrag, 
Schenkungen auf den Todesfall, ingleichen Lehns= und Fidei- 
commiß-Anfälle sind, wenn sie von einem Unterthanen hiesiger tande 
herrühren und das Object in den hiesigen anden befindlich ist, der Erwer- 
ber mag ein Inländer oder ein Ausländer seyn, nach dem vollen Betrage, 
welcher, nach Abzug der davon zu berichtigenden Schulden, demselben ver- 
bleibt, der Stempeltare mie "„ . . 
von jedem vollen Hundert Thaler unterworfen, insofern der Erwerber nicht 
mit dem Erblasser oder Schenkenden in einem der nachbemerkten Verwandt— 
schafts- oder in ehelichem Verhaͤltnisse steht. 
Erb- Lehns- und Fideicommiß-Anfaͤlle, Vermaͤchtnisse und Schenkungen 
an leibliche Adscendenten und Descendenten, Ehegatten, vollbuͤrtige und Halb— 
geschwister, auch entferntere Seitenverwandte bis mit Einschluß des vierten 
Grades der Civilberechnung, oder an Stiefaͤltern, Stiefkinder und adoptirte 
Kinder, ingleichen Vermaͤchtnisse und Schenkungen an Lehr- Wohlthaͤtigkeits— 
Thlr. 
1 
□ 
  
  
gl.
	        
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