Grundsätze aus Entscheidungen
des Reichsgerichts.
Zu §. 11, 14, 15, 19.
Der Begriff „Druckschrift“ im Sozialistengesetz hat denselben
Sinn und Umfang wie der nämliche Begriff im Preßgesetz. Die
88. 11, 14, 15, 19 des ersteren kommen daher zur Anwendung
auf alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse und alle anderen, durch
mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen
mit oder ohne Schrift, also auch auf Photographien.
Erk. d. III. Strafsen. v. 29. 6. 81.
Zu §s. 16, 20.
Das Vergehen des §. 20 des Gesetzes vom 21. 10. 78 ist
ein rein formales; es besteht lediglich in dem Zuwiderhandeln
gegen ein nach §. 16 erlassenes Polizeiverbot. Ob der Zuwiderhandelnde
dabei seinerseits sozialistische Zwecke verfolgte, kommt
nicht in Betracht und braucht ihm nicht nachgewiesen zu werden,
nachdem einmal in Beziehung auf die Sammlung das polizeiliche
Verbot erlassen ist. Es muß aber dieses Verbot, wie es
im Gesetze heißt, „nach §. 16“ erlassen sein. Demnach muß es