Metadata : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Grundsätze  aus  Entscheidungen
des  Reichsgerichts.

Zu  §.  11,  14,  15,  19.
Der  Begriff  „Druckschrift“  im  Sozialistengesetz  hat  denselben
Sinn  und  Umfang  wie  der  nämliche  Begriff  im  Preßgesetz.  Die
88.  11,  14,  15,  19  des  ersteren  kommen  daher  zur  Anwendung
auf  alle  Erzeugnisse  der  Buchdruckerpresse  und  alle  anderen,  durch
mechanische  oder  chemische  Mittel  bewirkten,  zur  Verbreitung  bestimmten
  Vervielfältigungen  von  Schriften  und  bildlichen  Darstellungen
  mit  oder  ohne  Schrift,  also  auch  auf  Photographien.
Erk.  d.  III.  Strafsen.  v.  29.  6.  81.

Zu  §s.  16,  20.

Das  Vergehen  des  §.  20  des  Gesetzes  vom  21.  10.  78  ist
ein  rein  formales;  es  besteht  lediglich  in  dem  Zuwiderhandeln
gegen  ein  nach  §.  16  erlassenes  Polizeiverbot.  Ob  der  Zuwiderhandelnde
  dabei  seinerseits  sozialistische  Zwecke  verfolgte,  kommt
nicht  in  Betracht  und  braucht  ihm  nicht  nachgewiesen  zu  werden,
nachdem  einmal  in  Beziehung  auf  die  Sammlung  das  polizeiliche
  Verbot  erlassen  ist.  Es  muß  aber  dieses  Verbot,  wie  es
im  Gesetze  heißt,  „nach  §.  16“  erlassen  sein.  Demnach  muß  es