Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

230  11.  Hannöversche  Verfassung  1840.

bestreitenden  Ausgaben  können  nur  unter  Genehmigung  des  Königs
nach  erfolgter  Bewilligung  der  allgemeinen  Ständeversammlung
gemacht  werden.

Sollte  indes  wegen  ausserordentlicher  Umstände  die  ordentliche
  Kinnahme  der  Landeskasse  80  bedeutende  Ausfälle  erleiden,
dass  gie  die  bewilligten  Ausgaben  zu  bestreiten  nicht  vermöchte,
oder  Sollten  schleunige  KriegsrüStungen  notwendig  werden,  zu
deren  Begstreitung  die  etwaigen  Vorräte  der  Kriegskasse  nicht  hinreichend
  wären,  So  hat  der-König,  wenn  die  allgemeinen  Stände
alsdann  nicht  versammelt  gind,  das  Recht,  auf  den  Antrag  der  zu-Ständigen
  Minister  unter  Zuziehung  des  Finanzministers  nach  zuvor
erfordertem  Berichte  des  Schatzkollegiums  und  nach  Anhörung
des  Staatsrates  zur  Deckung  der  bewilligten  Ausgaben  der  Landeskasse
  oder  zur  Begstreitung  der  Kosten  notwendiger  Kriegsrüstungen
Anleihen  bis  zum  Gesamtbetrage  von  höchstens  einer  Million  Thaler
auf  den  Kredit  der  Landeskasse  zu  machen.

Die  Verhandlungen  über  Solche  Anleihen  Sollen  der  allgemeinen
  Ständevergammlung  bei  ihrer  nächsten  Zusammenkunft
vorgelegt  und  ihr  nachgewiesen  werden,  dass  dieselben  notwendig
gewesen  und  zum  Nutzen  des  Landes  wirklich  verwandt  worden  sind.

S  164.  Das  Anleihegeschäft,  insofern  nicht  König  und  Stände
ein  Anderes  ausdrücklich  beschliessen,  und  die  Verbriefung  der
Anleihen  der  Landeskasse  liegt  dem  Schatzkollegium  ob.  Dassgelbe
ist  ermächtigt,  unter  der  obern  Leitung  des  Finanzministers  die
erforderlich  werdenden  Umwandlungen  bestehender  Landesschulden,
wenn  deren  Betrag  dadurch  nicht  vermehrt  wird,  auszuführen  und
an  die  Stelle  alter  Landesschuldverbriefungen  neue  auszufertigen.

Alle  vom  Schatzkollegium  auszustellenden  Landesschuldverbriefungen
  müssen  von  wenigstens  einem  der  vom  Könige  ernannten
  Mitglieder  desSelben  und  von  wenigstens  zwei  von  den
Ständen  erwählten  Schatzräten  unterschrieben  werden.

S8  165.  Die  Verwendung  der  zur  Tilgung  der  Landesschulden
ausgesSetzten  Summen  Soll  unter  der  Aufsicht  und  obern  Leitung
des  Finanzministers  vom  Schatzkollegium  geschehen.

8  166.  Das  Schatzkollegium  Soll  das  gesamte  Rechnungswesen
  der  Landeskasse  leiten  und  beaufsichtigen,  die  jährlichen
Rechnungen  dergelben  einziehen  und  prüfen  und,  nachdem  eine
nochmalige  Prüfung  diesger  Rechnungen  in  dem  Finanzministerio
Stattgefunden  hat  und  die  etwa  gemachten  Erinnerungen  erledigt
gind,  dem  Rechnungsführer  Decharge  erteilen.

Nachdem  dies  geschehen  ist,  Sollen  die  Rechnungen  an  die
allgemeine  Ständeversammlung  mitgeteilt  werden,  damit  diegelbe
Sich  von  deren  Richtigkeit  überzeugen  kann.

8  167.  Bestimmungen  über  die  Organisation  und  den  Ge-Schäftskreis
  des  Schatzkollegiums,  ingoweit  gie  nicht  bereits  durch
die  VerfasSsungsurkunde  festgestellt  Sind,  bedürfen  der  Zustimmung
der  allgemeinen  Ständeversammilung.