230 11. Hannöversche Verfassung 1840.
bestreitenden Ausgaben können nur unter Genehmigung des Königs
nach erfolgter Bewilligung der allgemeinen Ständeversammlung
gemacht werden.
Sollte indes wegen ausserordentlicher Umstände die ordentliche
Kinnahme der Landeskasse 80 bedeutende Ausfälle erleiden,
dass gie die bewilligten Ausgaben zu bestreiten nicht vermöchte,
oder Sollten schleunige KriegsrüStungen notwendig werden, zu
deren Begstreitung die etwaigen Vorräte der Kriegskasse nicht hinreichend
wären, So hat der-König, wenn die allgemeinen Stände
alsdann nicht versammelt gind, das Recht, auf den Antrag der zu-Ständigen
Minister unter Zuziehung des Finanzministers nach zuvor
erfordertem Berichte des Schatzkollegiums und nach Anhörung
des Staatsrates zur Deckung der bewilligten Ausgaben der Landeskasse
oder zur Begstreitung der Kosten notwendiger Kriegsrüstungen
Anleihen bis zum Gesamtbetrage von höchstens einer Million Thaler
auf den Kredit der Landeskasse zu machen.
Die Verhandlungen über Solche Anleihen Sollen der allgemeinen
Ständevergammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft
vorgelegt und ihr nachgewiesen werden, dass dieselben notwendig
gewesen und zum Nutzen des Landes wirklich verwandt worden sind.
S 164. Das Anleihegeschäft, insofern nicht König und Stände
ein Anderes ausdrücklich beschliessen, und die Verbriefung der
Anleihen der Landeskasse liegt dem Schatzkollegium ob. Dassgelbe
ist ermächtigt, unter der obern Leitung des Finanzministers die
erforderlich werdenden Umwandlungen bestehender Landesschulden,
wenn deren Betrag dadurch nicht vermehrt wird, auszuführen und
an die Stelle alter Landesschuldverbriefungen neue auszufertigen.
Alle vom Schatzkollegium auszustellenden Landesschuldverbriefungen
müssen von wenigstens einem der vom Könige ernannten
Mitglieder desSelben und von wenigstens zwei von den
Ständen erwählten Schatzräten unterschrieben werden.
S8 165. Die Verwendung der zur Tilgung der Landesschulden
ausgesSetzten Summen Soll unter der Aufsicht und obern Leitung
des Finanzministers vom Schatzkollegium geschehen.
8 166. Das Schatzkollegium Soll das gesamte Rechnungswesen
der Landeskasse leiten und beaufsichtigen, die jährlichen
Rechnungen dergelben einziehen und prüfen und, nachdem eine
nochmalige Prüfung diesger Rechnungen in dem Finanzministerio
Stattgefunden hat und die etwa gemachten Erinnerungen erledigt
gind, dem Rechnungsführer Decharge erteilen.
Nachdem dies geschehen ist, Sollen die Rechnungen an die
allgemeine Ständeversammlung mitgeteilt werden, damit diegelbe
Sich von deren Richtigkeit überzeugen kann.
8 167. Bestimmungen über die Organisation und den Ge-Schäftskreis
des Schatzkollegiums, ingoweit gie nicht bereits durch
die VerfasSsungsurkunde festgestellt Sind, bedürfen der Zustimmung
der allgemeinen Ständeversammilung.