Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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der Ansicht der eingereichten Bogen, sofort klar ergiebt, daß sie vor oder bei Vollziehung der 
darauf gesetzten Schrift verdorben worden sind, und bei der Einreichung eine gleiche Anzahl 
weisser Bogen Schreibepapier beigefuͤgt wird. « « 
s.10. 
Manuale und Rechnungen. 
Die von der Stempelfactorie zu haltenden Manuale und resp. Gegenmanuale sind nach 
dem Schema unter 5., und die von ihr abzulegenden Rechnungen nach dem Schema unter 
4. einzurichten. 
6. 11. 
Verbok des Verkaufs von Stempelpapier. 
Jedem bei der Stempelfacterie angestellten Diener ist der Verkauf von Stempelpapier und 
die Annahme von Stempelgeldern, bei Verlust seiner Stelle, verbocen. 
2.) Stempeleinnehmer bei den Königlichen Kanzleien. 
. 12. 
Bestellung derselben. 
In jeder Königlichen Kanzlei ist von dem Vorgesetzten derselben eine, durch Zuverlässigkeic 
und Pünktlichkeit in Geschäften sich auszeichnende, auch des Rechnungswesens kundige Person 
als Stempeleinnehmer zu bestellen und nach der Eidesnotel uncer 1. zu verpflichten. Von die- 
ser Verpflichtung ist der Stempelfactorie jedesmal sofort officielle Nachricht zu ertheilen. 
. 153. 
Caution. 
Wegen der von dem Stempeleinnehmer bei einer Königlichen Kanzlei zu bestellenden Cau- 
tion sinden die oben §. J. wegen der Cautionen der, bei der Stempelfactorie angestellten Per- 
sonen, enthaltenen Bestimmungen State. 
F. 14. 
Geschäfee. 
Der Stempeleinnehmer bei einer Königlichen Kanzlei har 
zunächst darauf zu sehen, daß die landesherrlichen Anordnungen über das Stempelwe- 
sen in der Kanzlei genau befolgt werden; 
das bei der Kanzlei erforderliche Stempelpapier, von der Stempelfactorie, gegen Em- 
pfangsbekenntniß nach dem Schema unter 2. zu erbolen; 
dem Kanzleipersonal den Bedarf zu den, die Anwendung solchen Papiers erfordernden 
Schriften zuzustellen;
	        
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