Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Rachdem Wir nun diesen Ancrag genehmigee haben, und zufrieden sind, daß 
die Land.= Pfennig ¶ Quatember · und Mahtgroschen-Steuer, ingleichen die Weinsteuer 
und neue Weinanlage, mic Inbegriff der Steuerabgabe von dem, aus dem Auslande 
eingehenden Bier, Branntwein und Weinessis, nach Anleitung des, unterm 20sten 
October 16818., für die Jahre 18109. und 1320. ergangenen Sceucrausschrei- 
bens, biernächst der Stempelimpost, nach Maßgabe des, unterm 1 #ten Januar v. J. 
von Uns erlassenen Mandaes, die neue Einrichtung der Seempelsteuer betreffend, 
und der zu demselben gehörigen Beilagen, niche minder die Tranksteuer vom in- 
ländischen Biere, in Gemaͤßheit der, in Unserm neuesten Tranksteuer-Ausschreiben 
vom 3cen März vorigen Jahres getroffenen Bestimmungen f und nach den, in Ver- 
folg dieses Ausschreibens, für die Rictergues = und sonstigen kandbrauereien, so wie 
für einige auf ihr Ansuchen firirte Städte regulirten, nebst der besonders zu enc- 
richtenden Makzsteuer, abzuführenden Firationssummen, und endlich die Personen- 
steuer, nach Vorschrift des Ausschreibens vom 3 1sten März 17607., ganz in derselben 
Maße, wie solches im heurigen Jahre Srakt gefunden bar, auch im folgenden 
Jahre 132 1., und zwar, so viel die Tranksteuern vom inlaͤndischen Biere betrifft, 
in den beiden Einrechnungsterminen desselben, Ostern und Michaelis, erhoben und 
berechnet werde, demnaͤchst in Gnaden geschehen lassen wollen, daß auch in dem 
naͤchsten Jahre noch, in Ansehung der accisbaren Staͤdte, die Uebertragung von fuͤnf 
und zwanzig und einem balben Quatember durch die Generakaccise fortdauere; so 
baben dem gemäß nicht nur die steuen fichtigen Unterthanen die/ von hnen zu ent- 
richtenden, Sceuergesälle in den gesetzten Lerminen zebübreid abzufuhren, sondern
	        
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