Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Statt  besonderer  Postwagen  können  auf  Grund  desfallsiger  Verständigung
auch  Postcoupé's  in  Eisenbahnwagen  gegen  eine  den  Selbstkosten  für  die  Beschaffung
  und  Unterhaltung  thunlichst  nahestehende  Miethe  benutzt,  es  kann
ferner  bei  solchen  Zügen,  in  denen  Postwagen  oder  Postcoupés  nicht  laufen,
die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der  Briefpost,  dem  alsdann
  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche  Beförderung
  von  Brief-  und  Zeitungspacketen  durch  das  Zugpersonal  verlangt
werden.

3)  Für  ordinäre  Packete  über  20  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des
Postwagens  oder  Postcoups's  befördert  werden,  erhält  die  Gesellschaft  die
tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  2  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

4)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  in  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoups
(ad  2)  für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Gesellschaft
entweder  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in
ihren  Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel

  leihweise  herzugeben.  Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete

über  20  Pfund  eine  weitere,  als  die  ad  3  vorgesehene  Vergütigung  nicht
geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die  Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung
  für  die  ordinären  Packete  über  20  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,
  nach  Sätzen  pro  Coupc  und  Meile  und  resp.  pro  Achse  und
Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transport-Vergütung.

5)  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,  das
Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  2c.  der  Eisenbahn-Postwagen,  sowie
den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen,  gegen  Vergütungen,
welche  nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden,  und  über  deren  Berechnung
besondere  Vereinbarung  getroffen  wird.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise
auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk
  zurücklegen.

VIII.

Der  Telegraphen-Berwaltung  gegenüber  hat  die  Gesellschaft  diejenigen  Pflichten
zu  übernehmen,  welche  für  die  Eisenbahnen  im  Gebiete  des  ehemaligen  Norddent-