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Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung
auch Postcoupé's in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung
und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann
ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen,
die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann
der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung
von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt
werden.
3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des
Postwagens oder Postcoups's befördert werden, erhält die Gesellschaft die
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je 2 Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoups
(ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel
leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete
über 20 Pfund eine weitere, als die ad 3 vorgesehene Vergütigung nicht
geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung
für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende,
nach Sätzen pro Coupc und Meile und resp. pro Achse und
Meile zu bemessende Hergabe= und Transport-Vergütung.
5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das
Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. 2c. der Eisenbahn-Postwagen, sowie
den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen,
welche nach den Selbstkosten bemessen werden, und über deren Berechnung
besondere Vereinbarung getroffen wird.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich
zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk
zurücklegen.
VIII.
Der Telegraphen-Berwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Pflichten
zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddent-