Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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auch die obern und unrern Einnahmebehörden, so wie die Parrimonialgerichtsobrig- 
keiten den ihnen, in Hinsicht auf die Erhebung und Berechnung der Seeuern, auch 
sonst bierbei allenthalben obliegenden Verpflichtungen gehörige Genüge zu leisten. Dar- 
an geschieher Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Dresden, den 23#ten December 1320. 
Peter Carl Wilhelm Graf von Hohenkhal. 
Wilhelm Stelzner. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26sften December 1320.
	        
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