Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(15) 
Prei i Kaufgaben 
auf die sechs Jahre 1820. 1821. 1822. 1923. 1824. und 1825. 
#———, 
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I. Für Werbesserungen bei der Landwirthschaft. 
G. 1. 
Diejenigen, welche Weideplaͤtze, die ihnen gemeinschaftlich zustehen, und von Vertheilung 
ihnen bisher gemeinschafelich benutzt worden, unter obrigkeitlicher Bestaͤtigung in rechts— der Weidepläze. 
beständiger Maße ganz oder zum größten Theile, dergestale unter mehrere Eigenehümer 
zur Vertheilung bringen, daß jedem das ihm zugetheilte Stück zum unein geschränkten 
Gebrauche verbleibe, erhalcen, nach der Beträchtlichkeic des Terrains, Siehe An- 
50, 100, 200 bis 300 Thaler. — — merkung zu N. 3. 
und §. 
. 2. 
Diejenigen) welche der Koppelhutung auf ihren gegenseitigen Grundstuͤcken be- Aufhebung der 
rechtigt sind, und solche, unter Bestätigung ihrer Obrigkeiten, durch rechtsbeständigen Ver- Koppelhukung= 
gleich also aufheben, daß jedem Eigenchümer der alleinige und uneingeschränkte 
Gebrauch seiner Grundstücke in Ansehung der Behucung und Beurbarung überlassen wird, 
bekommn gleichfalls, nach der Beträchtlichkeit des Terrains der aufgehobenen Hurung, 
50, 100, 200 bis 300 Thaler. — — 
Würde hierbei die Behucung zur Koppel, nach abgebrachten Feldfrüchten und Grummer, 
auf den Feldern bis zu der, jedem Eigenehümer frei zu lassenden Wiederbestellung, und 
auf den Wiesen bis mit dem 31sten März den gesammten Koppelberechtigeen vorbehal- 
ten, so wird jene Prämie, nach der Beträchtlichkeit der aufsgehobenen Hutung, nur mie 
25, 50, 100 bis 150 Thalern — — meiiehen A- 
gereicht. und 5. 
G. 5. 
Derjenige Schaftrift-Berechtigrte, welcher freiwillig, jedoch für beständig Lesiung trift- 
und auf rechtsbeständige Weise, einer triftleidenden Commun verwilligt, d aß leidender Bra- 
sie ein Drittheil, oder wenigstens ein Viertheil der Brachart, vom Matthias— 
Tage an bis zu Altmichaelis, mit Futterkräutern, oder von Walpurgis bis zur 
Mitte Novembers, mit Rüben und Krauc benuten könne, erhält ein für allemal, 
für einen District von 50 Aeckern, 
100 Thaler, — — 
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