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Gesetzssammlung
für das
Königreich Sachsen.
6.
8.) Verordnung der Landesregierung,
die Controlirung der Entrichtung des Stempelimposts von den in proceßhaͤngigen
dechtsangelegenheiten producirten Documenten betreffend,
vom 16ten Maͤrz 1820.
V. OTE# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen dc. kc. ꝛc.
tniebe getreue. Da die Einricheung einer Conerole über die erfolgee Encrichtung des Seem-
pelimposts, von den in proceßhängigen Rechtsangelegenheiten producirten Urkunden, für das
Interesse Unsers Steuer-Aeraru für nöthig erachtet wird; So verordnen Wir hierunter Folgendes:
I. Es soll nämlich im Erecutivprocesse jeder der streitenden Theile, welcher durch inducirte,
dem Seempelimpost unterworfene Privaturkunden, elwas in continenti darthun will, in dem
Falle, da diese Documente nicht im gewöhnlichen Proceßgange ohnehin zur Production, entwe-
der im Original oder in beglaubter Abschrift gelangen, nach Ablaufe des Recognikionstermins,
oder nach erfolgtem Anerkenntnisse einer unbeglaubten Abschrift, anstact der Urschrife ohne
daß dadurch der Prozeßgang unter den Partheien einigen Aufenthalt erleide — binnen einer,
von dem Richter, vor welchem der Proceß anhängig ist, ihm zu sehenden und nach der Entfer-
nung des Documentinhabers vom Orte des Gerichts, einzurichtenden Frist, bei Vermeidung
der ansonst zu beschehenden Erlegung des gebührenden Stempelnachschusses und der Seempel-
strafe, eneweder das Original des inducirten Privatdocumenes annoch bei dem Richter, vor
dem der Proceß anhängig, verzeigen, oder ein, auf eine stempelfreie Abschrift desselben zu brin-
gendes kurzes Artestat eines andern Richters, bei welchem das Original producire worden ist,
über die richtig erfolgre Verwendung des carifmäßig dafür geeigneken, und in diesem Ateestake
namentlich auszudrückenden Seempelbetrags beibringen,
Gesetzsammlung 1820. 561