Metadaten : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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fitzhandlung  zu  bestätigen,  Jemanden  hinrichten  läßt,  ohne
genaue  Abwägung,  ob  er  es  auch  gewiß  verdient  habe,
Wo  also  in  Deutschland  die  Criminal-Justiz  noch  einen
Theil  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  ausmacht,  und  diejenigen,
  die  im  Besitze  si  si  nd,  2  ie  nicht  aufgeben  wollen,  demnach
  die  Sache  nicht  in  jhten  natuͤrlichen  Gang  geradezu
eingeleitet  werden  kann,  weil  man  ihnen  ein  Recht,  in
dessen  rechtmäßigem  Besitze  sie  einmal  sind,  nicht  geradezu
nehmen  darf,  so  kann  doch  der  Staat,  kraft  seines  Rechts
der  obersten  Aufsicht,  auch  hier  Maaßregeln  ergreifen,  den
Mißbrauch  unschädlicher  zu  machen  und  zur  Abschaffung
desselben  allmählig  den  Weg  zu,  bahnen.  Solche  Maaßregeln
  bestehen  z.  B.  in  der  Anordnung:  jedes  Urtheil,  ehe
es  vollzogen  wird,  erst  an  die  Regierungsbehdrde  einzuschicken,
das  Patrimonial=  Gericht  zu  Verschickung  der  Akten  zu  ver-Pflichten,
  und  endlich  genaue  gesetzliche  Vorschriften  uͤber
das  Verfahren  zu  geben,  an  welche  jenes  sireng  gebunden
ist.  Zu  dieser  negativen  Bestimmung  kommt  nun  aber  noch
die  positive:  Unter  allen  Arton,  Criminal-Gerichte  zu
bilden,  ist  bisher  noch  als.  die  bestezerkannt  worden
die  durch  Geschworene,  und  zwar  ist  die  in  England
übliche  Weise  derselben  in  ihren  Gaupteinrichtungen  als  vorzüglich
  bewährt  gesunden  worden  „und  als  Muster  zu  empfehlen.
  Ihre  nähere  Einrichtung  übrigens  ist  früher.
ausföhrlich  dargestellt  worden),  und  es  kann  hier  ganz
auf  das  dort  Gesagte  verwiesen  werden,,

Ist  man  über  diese  Grund-Organisation  erst  einig,  so
treten  alsdenn  über  die  Ausführung  im  Einzelnen  mehrere
  Fragen  ein,  über  die  man  nach  Verschiedenheit  der

*)  S.  oben  §.  17.  S.  42—34.