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fitzhandlung zu bestätigen, Jemanden hinrichten läßt, ohne
genaue Abwägung, ob er es auch gewiß verdient habe,
Wo also in Deutschland die Criminal-Justiz noch einen
Theil der Patrimonial-Gerichtsbarkeit ausmacht, und diejenigen,
die im Besitze si si nd, 2 ie nicht aufgeben wollen, demnach
die Sache nicht in jhten natuͤrlichen Gang geradezu
eingeleitet werden kann, weil man ihnen ein Recht, in
dessen rechtmäßigem Besitze sie einmal sind, nicht geradezu
nehmen darf, so kann doch der Staat, kraft seines Rechts
der obersten Aufsicht, auch hier Maaßregeln ergreifen, den
Mißbrauch unschädlicher zu machen und zur Abschaffung
desselben allmählig den Weg zu, bahnen. Solche Maaßregeln
bestehen z. B. in der Anordnung: jedes Urtheil, ehe
es vollzogen wird, erst an die Regierungsbehdrde einzuschicken,
das Patrimonial= Gericht zu Verschickung der Akten zu ver-Pflichten,
und endlich genaue gesetzliche Vorschriften uͤber
das Verfahren zu geben, an welche jenes sireng gebunden
ist. Zu dieser negativen Bestimmung kommt nun aber noch
die positive: Unter allen Arton, Criminal-Gerichte zu
bilden, ist bisher noch als. die bestezerkannt worden
die durch Geschworene, und zwar ist die in England
übliche Weise derselben in ihren Gaupteinrichtungen als vorzüglich
bewährt gesunden worden „und als Muster zu empfehlen.
Ihre nähere Einrichtung übrigens ist früher.
ausföhrlich dargestellt worden), und es kann hier ganz
auf das dort Gesagte verwiesen werden,,
Ist man über diese Grund-Organisation erst einig, so
treten alsdenn über die Ausführung im Einzelnen mehrere
Fragen ein, über die man nach Verschiedenheit der
*) S. oben §. 17. S. 42—34.