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befaßt werden; dies ergibt sich einerseits aus dem gesetzlichen
Wortlaute (Art. 67: Mehrbetrag), andererseits
aus der ratio legis, wie sie Art. 64 Abs. 2 zu Grunde liegt.
Ruft nämlich der Geschädigte ausdrücklich eine Entscheidung
des Forstrügegerichtes über die Entschädigungsfrage
an oder wird letzteres damit befaßt, weil der Geschädigte
nicht noch vor Aburteilung des Frevlers die Verweisung an
das Civilgericht beantragt hatte, so wird dadurch eine civilrechtliche
Kompetenz des Forstrügegerichtes geschaffen.
Diese Kompetenz ist hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
allerdings nur relativ, nicht abschließend, da letzteres
mit dem summarischen Rügeverfahren nicht wohl harmonieren
möchte; hinsichtlich der auf das Schuldmoment
zurückführenden Frage aber, ob überhaupt Entschädigung
zuzubilligen sei oder nicht, ist die Kompetenz eine absolute.
Bereits oben in anderem Zusammenhange wurde darauf
hingewiesen, daß die im Forstrügeverfahren zuerkannte
Entschädigung nicht reine wahre Schadensausgleichung im
eigentlichen Sinne des Wortes bezweckt, vielmehr auf festen
Ansätzen beruht. Es ist nicht zu verkennen, daß dies in
gewissem Sinne dem Begriffe der Reparationspflicht widerstreitet,
und so die Normierung der Entschädigungsfrage
eine teilweise Verwandtschaft erhält mit einem Institute
unseres modernen Rechtes: der Buße.
Diese ist, um das kurz vorauszunehmen, weder Strafe,
wie sich das schon daraus ergibt, daß z.B. $ 188 Abs. 1
RStGB. von der Erlegung derBuße,,nebenderStrafe“
spricht, sie ist aber auch nicht bloße Entschädigung, denn
sie bezweckt eine über die bloße Reparation vermögensrechtlicher
Nachtele hinausgehende ‚„Genugtuung des
Verletzten für den von ihm erlittenen Eingriff in seine
Rechtssphäre überhaupt“ (v. Liszt S. 276).
Darin beruht die Analogie des forstgesetzlichen Wertund
Schadensersatzes.
Er ist gleichfalls durch den direkten Nachweis eines
Vermögensnachteiles nicht bedingt, insoferne vom Forstrügerichter
schlechthin auf die tarifmäßigen Wertansätze
zu erkennen ist; dies geschieht aber, wie bei der Buße, im