Wenn Kreic-
tage gehalten
werden können.
Wo die Kreis-
tate gehalten
werden.
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tragen ist. Auch wird bei diesen Kreistagen, und zwar in der Regel von einem Kreis-
tage zum andern, den Kreisständen von dem vorsihenden Stande dem Abgeordneten der
Kreisstade und den ständischen Deputirten darüber Rechenschaft abgelegt, was in denen
ihnen übertragenen kreisständischen Angelegenheiten geschehen sei, und in welcher tage sich
selbige befinden.
Insbesondere werden bei Kreiscagen
die kreisständischen Wahlen vollzogen, und
die kreisständischen Rechnungen abgenommen und justificiré, insofern selbige niche
unmiételbar an eine andesbehörde abzulegen sind.
Da übrigens zu denjenigen Kreiskagen, welche bei Gelegenheit der tandesversamm-
lungen außerhalb des Kreises gehalten werden (§. 17.), niche alle ritterschaftliche Stände
geladen werden koônnen; so darf hierbei über allgemeine oder ritterschaftliche Kreisangelegen-
heiten nur Berathung gepflogen, nicht aber, ohne besondre landesherrliche Anordnung, ein
Kreisschluß gefaßt werden. Dagegen können die Städte, wenn sie, bei Gelegenheit eines
Nandtags, einen Kreistag halten, weil alle Mitglieder ihrer Corporation im Orte anwesend
sind, einen gültigen Beschluß fassen.
. 17.
Ein Kreiskag kann nur dann gehaleen werden, wenn solcher durch die #andesregierung
angeordnec oder gestattet worden ist.
Bel tandesversammlungen ist jedoch dem vorsihenden Scande nachgelassen, die dabei
anwesenden Kreisstände, ohne vorher einzuholende Genehmigung, zu einem Kreistage
einzuladen.
Ein Gleiches gilt von denjenigen besondern Kreistagen der städtischen Corporation,
welche der Abgeordnete der Kreisstade veranstaltet.
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Die Kreistage werden, wenn sie niche bei Gelegenheic der kandesversammlungen Statt
finden, der Regel nach in der Kreisstade, und von den Ständen des gebirgischen Kreises
in Chemnisz gehalten.
In dringenden Fällen ist es dem Vorsitzenden, oder dessen Stellvertreter, verstarter,
für den eingetretenen einzelnen Fall eine andere, als die Kreisstadt, zum Versammlungsorte
zu bestimmen.
Das tocal zu der Versammlung wird von dem vorsitzenden Stande — und, bei be-
sondern Kreistagen der städrischen Corporation, von dem Nathe der Kreisstadt bestimmt.