Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Mitgliedern des Vorstandes einer Actiengesellschaft von Personen, welche hierzu berechtigt sind, 
widerrufen, oder ein Liquidator, welcher nicht zu den bisherigen Gesellschaftern gehört, durch 
den Richter abberufen (Art. 134 des Handelsgesetzbuchs), so ist ein gegen Eintragung 
dieses Widerrufs oder dieser Abberufung in das Handelsregister erhobener Widerspruch auch 
dann nicht zu beachten, wenn derselbe mit einem Rechtsmittel verbunden wird. Es ist jedoch 
auf das etwa eingewendete Rechtsmittel längstens binnen acht Tagen Bericht zu erstatten. 
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädigungsansprüche 
aus bestehenden Verträgen nicht berührt. 
8 26. Die erste Rubrik eines jeden Foliums erhält die Ueberschrift „Firma“. 
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften erfolgt die Ein— 
tragung des Gesellschaftsvertrags und der Genehmigungsurkunde (Art. 176 und 210 des 
Handelsgesetzbuchs) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu den Firmenacten zu nehmen 
sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage der Firma unter Verweisung auf die betreffenden 
Stellen der Firmenacten (§ 16, Absatz 3) angeführt werden. 
Wird der Gesellschaftsrertrag abgeändert, so ist dieß gleichfalls unter Angabe des Datums 
des Abänderungsvertrags und der Genehmigungsurkunde, welche zu den Firmenacten zu nehmen 
sind, ingleichen unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmenacten einzutragen. 
&27. Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift „Inhaber". 
Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fortlaufenden Buch- 
staben (a, b, c 2c.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesellschafter oder Commanditisten sein. 
Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausge- 
schlossen, oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft ausgeübt werden (Art. 
86, Nr. 4, Art. 115 des Handelsgesetzbuchs), so ist dieß in besonderen Einträgen zu 
bemerken. 
Ebenso ist bei der Commanditgesellschaft (nicht aber bei der stillen Gesellschaft, welche 
überhaupt nicht in das Handelsregister eingetragen wird — Art. 250 fg. des Handelsge- 
setzbuchs —) die Qualität jedes Commanditisten als solchen und der Betrag seiner Einlage 
(Art. 151, Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs) in einem besonderen Eintrage zu bemerken. 
Bei Commanditgesellschaften auf Actien und bei Actiengesellschaften sind die Inhaber der 
Actien nur im Allgemeinen (die Inhaber der Commanditactien der Bank in N., die In- 
haber der Actien der Discontobank in X.) aufzuführen. Die Zahl und der Betrag der 
Actien oder Actienantheile ist in einem besonderen Eintrage zu bemerken. 
§ 28. Die dritte Rubrik erhält die Ueberschrift „Vertreter". 
Werden mehrere Personen einer der nach § 14, Absatz 4 hierher gehörigen Kategorien 
gleichzeitig eingetragen, oder ist eine Procura mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt wor-
	        
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