Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

( 119 ) 
S. 7. — 
Die wegen abgebrannter Gebaͤude zu bewilligende Steuerbegnadigung erstreckt sich 
auch auf diejenigen Grundstücke, die mit dem abgebranneen Gebäude wenigstens fünf und 
zwanzig Jahre hindurch ununterbrochen verbunden gewesen sind, kann aber auf die dem 
Calamitosen sonst noch zustehenden, von der Calamitöt nicht mit betroffenen Häuser, Gü- 
ter oder andere Grundstücke keinesweges ausgedehne werden. 
. 8. 
Bei Bewilligung der Steuerbegnadigungen wegen erlictener Brandschäden, die jedoch 
erst nach erfolgter völliger Wiederherstellung der abgebrannten Gebäude ausgesetzt werden, 
findet ein Unterschied Statt, je nachdem das eingeäscherte Gebäude sich in einer accis- 
baren Scadt oder auf dem tande befunden hat. 
". . 
Wegen eines in einer accisbaren Seade abgebrannten Hauses wird ein dreijäh- #i in aceisbaren 
riger Erlaß der auf demselben und den nach F. 7. dazu gehörenden Grundstücken haf- Städten. 
tenden, von der Accise nicht zu übertragenden Schock= und Quatember-Sceuern zugestanden. 
. 10. 
Bestehe eine dergleichen vom Feuer betroffene städtische Besizung aus verschiedenen 
besondern Gebäuden, so wird wegen des Wohn= oder Vordergebäudes der zwei- 
jäbrige Betrag, wegen des Seitengebäudes die Hälfee, und wegen des Hin- 
ter gebäudes gleichergestalt die Hälfte, oder, wenn statt des Seiten= und Hinter- 
gebaudes Scheunen und Scälle vorhanden sind, wegen der Scheune die Hälfte, we- 
gen des Zugviebstalles ein Viertheil, und wegen des Zuchtviehstalles eben- 
falls ein Viertheil von dem einjährigen Betrage der im F. 0. erwähnten Steuern 
als Erlaß bewilliget. 
. 11. 
Ist eine abgebrannte städtische Scheune besonders catastrire gewesen, so wird sie zwar 
als ein für sich bestehendes Grundstück betrachte#; allein der eines Brandschadens halber 
zu bewilligende dreijährige Erlaß an Schock= und Quatember, Steuern beschränkt sich ledig- 
lich auf diejenigen Steuern, mit denen sie im Cataster verzeichner ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.