Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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1)  Jedem  Grundeigenthümer  soll  für  den  Werth  des  von  ihm  eingeworfenen  Grundeigenthums
  soweit  thunlich  Ersatz  in  Grund  und  Boden  von  gleicher  Kulturart
(Ackerfeld,  Wiese,  Weide)  und  wenigstens  annähernd  gleicher  Größe  und  Bodengüte
wie  sein  bisheriger  Besitz  geleistet  werden.

2)  Es  ist  das  Absehen  darauf  zu  richten,  daß  jeder  Eigenthümer  den  Ersatz  thunlichst
in  gleicher  Lage  und  gleicher  durchschnittlicher  Entfernung  von  den  Wirthschaftsgebäuden,
  in  welcher  sich  sein  früherer  Besitz  befand,  erhalte.  Diejenigen,  welche  noch
in  einer  angrenzenden  Markung  erheblich  begütert  sind,  sollen,  wenn  sie  es  wünschen,
ihr  Eigenthum  thunlichst  in  der  Nähe  der  betreffenden  Grenze  erhalten.

3)  Eine  Entschädigung  in  Geld  soll  in  der  Regel  nur  auferlegt  beziehungsweise  zuerkannt
  werden:

a)  zur  Ausgleichung  kleiner  nicht  zu  vermeidender  Unterschiede  im  Werth  der  eingeworfenen
  und  der  zuzutheilenden  Grundstücke  (Ziff.  1);

b)  wenn  nur  ein  kleines  Stück  abzutreten  ist,  und  es  an  einem  passend  gelegenen
Grund  und  Boden  zum  Ersatze  mangelt;

)  wennes  sich  um  die  Ausgleichung  der  in  Art.  26  Abs.3  aufgeführten  vorübergehenden
Werthserhöhungen  oder  Werthsverminderungen,  insbesondere  wenn  es  sich  um  die
Entschädigung  für  den  Verlust  von  Bäumen,  Wein=  und  Hopfenstöcken  oder  für
eine  veränderte  Stellung  von  Bäumen  gegenüber  von  Nachbargrundstücken  handelt;

4)  wenn  sich  eine  gleiche  mittlere  Entfernung  von  den  Wirthschaftsgebäuden  zwischen
den  eingeworfenen  und  zugetheilten  Grundstücken  nicht  herstellen  läßt.

4)  Die  bezüglich  der  Entfernung  der  Obstbäume  von  Nachbargrundstücken  geltenden
allgemeinen  Vorschriften  sind  bei  der  Zutheilung  der  Parzellen  an  die  einzelnen
Theilnehmer  nur  insoweit  maßgebend,  als  dadurch  die  Zweckmäßigkeit  der  neuen
Feldeintheilung  nicht  Noth  leidet  (vergl.  oben  Ziff.  3c).  Die  gesetzlichen  Vorschriften,
wonach  die  Grundbesitzer  die  Entfernung  von  Bäumen  auf  Nachbargrundstücken  wegen
ungenügender  Entfernung  von  der  Eigenthumsgrenze  verlangen  können,  finden  bezüglich
  der  auf  zugetheilten  Grundstücken  zur  Zeit  der  Zutheilung  stehenden  Bäume
keine  Anwendung.

5)  Sind  die  abgetretenen  Grundstücke  desselben  Eigenthümers  beziehungsweise  Besitzers
in  verschiedenen  rechtlichen  Verhältnissen  gestanden,  so  muß  genau  bestimmt  werden,
welche  Theile  der  Abfindung  in  das  eine  oder  andere  Verhältniß  wieder  eintreten.