Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

236  II.  Das  Königreich  Sachsen.

ordnung  unter  dem  Finanzministerium  der  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  zu,  deren  Vorsitzender
  den  Titel  „Präsident  der  Generaldirektion  der
Staatseisenbahnen“  und  deren  juristische  Mitglieder  den
Titel  „Finanzrat“  bzw.  Oberfinanzrat  führen.  Sie  ist
die  Mittelbehörde,  entscheidet  über  Beschwerden  gegen
die  ihr  unterstellten  Dienststellen,  stellt  die  unteren  Beamten
  an,  vertritt  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  den
Staatsfiskus  in  bürgerlichen  Bechtsstreitigkeiten,  in  Enteignungs-,
  Hypotheken=  und  Kaufsangelegenheiten.  Ihre
Verfassung  ist  bureaukratisch;  nur  in  zwei  bestimmten
Fällen  ist  die  Entscheidung  auf  Grund  kollegialer  Entschließung
  zu  fassen.  (Verwaltungsordnung  vom  16.  Movember
  1909.)  Ihr  ist  als  gutachtliches  Organ  für
wichtigere  Fragen  des  Verkehrs  ein  Eisenbahnrat
beigegeben,  bestehend  unter  dem  Vorsitze  des  General-=direktors
  aus  zehn  von  den  Handels=  und  Gewerbe-Rkammern
  gewählten  Bertretern  des  Handels  und  der
Gewerbe,  fünf  von  den  landwirtschaftlichen  Kreisvereinen
und  neun  vom  Finanzministerium  gewählten  Mitgliedern.
Für  die  Erledigung  dringender  Angelegenheiten  sowie
zur  Vorbereitung  seiner  Anordnungen  ist  ein  ständiger
Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern  zu  bestellen.  Die
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  besteht  aus
vier  Abteilungen  (I.  Allgemeine  Verwaltungsabteilung,
II.  Verkehrsabteilung,  III.  Betriebstechnische  Abteilung,
IV.  NAeubauabteilung,  welcher  auch  umfänglichere  Umund
  Erweiterungsbauten  zugewiesen  werden).  Ihr  unterstehen
  die  für  die  Ausführung  und  Uberwachung  des

nahmt  rund  202,5  Millionen  Mark,  davon  122,5  Millionen  aus
dem  Güterverkehr  und  65,8  Millionen  aus  dem  Personen=  und
Gepächverkehr,  verausgabt  rund  150  Millionen.  Der  Betriebsüberschuß
  betrug  4,473  %  des  Anlagekapitales,  während  er  in
den  Jahren  1902—1911  3,71,  4,42,  4,66,  4,70,  5,24,  4,95,  3,87,
3,86,  4,606  und  5,492  %  betragen  hatte.  Die  niedrigste  Verzinsung
  brachte  das  Jahr  1848  mit  2,15%,  die  höchste  das
Jahr  1865  mit  7,23  %%.  Das  Verhältnis  der  Ausgabe  zur  Gesamteinnahme
  hat  sich  im  Jahre  1912  auf  74,105  %%  gestellt.
—  Bemerkt  mag  noch  werden,  daß  der  Erlös  aus  dem  Fahr-RKartenstempel
  im  Jahre  1912  rund  1547000  +  —  und  zwar
76200  +  für  Fahrkarten  I.,  468  300  —¾  für  solche  II.  und
999700  A  für  Fahrkarten  III.  Wagenklasse  —,  der  des  Frachturkundenstempels
  für  Eisenbahn=  und  Schiffsfrachturkunden
aber  über  1122000  .4  erbracht  hat.