Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

122  Farbstofflieferung  an  Färber.  Kompetenz.

Bitte,  der  Beklagten  einen  bedingten  Zahlungsauftrag
  zugehen  zu  lafsen.

Das  k.  Bezirksgericht  Donatwörth  wies  jedoch
die  Klage  von  dort  ab,  weil  es  sich  um  den  Kaufpreis
  von  zum  Zwecke  gewerblicher  Weiterveräußerung
  angeschafften  Waaren  und  Materialien  haudle,
welche  bei  dem  Gewerbebetriebe  unmittelbar  benützt
und  verbraucht  werden,  —  Art.  273  des  allg.  d.
*  7?  —  und  deshalb  das  Hanvelsgericht  zustänig
  sei.

Dieselbe  Klage  stellte  Advokat  N.  hierauf  bei
dem  k.  Hanvekögerichte  Augsburg,  allein  auch  dieses
Gericht  lehnte  seine  Zuständigkeit  in  dieser  Sache
ab,  weil  ein  Färber  die  angeschafften  Farben  bei
Ausübung  seiner  verdungenen  Dienste  verwende,
in  der  Belohnung  dieser  Dienste  auch  der  Werth
des  dabel  verbrauchten  meist  geringfügigen  Materiales
  miteingerechnet  werde,  sohin  keine  Handelssache
vorliege,  und  Beklagte  auch  nicht  als  Kaufmann
erscheine.

Advokat  N.  regte  daher  bei  dem  obersten  Gerichtshofe
  den  bestehenden  Kompetenzkonflikt  an,
welcher  nach  gepflogener  Instruktion  dahin  entschieden
  wurde,

„daß  in  dieser  Sache  das  k.  Bezirksgericht

Donauwörth  zuständig  sei.“

Diesem  Ansspruche  sind  folgende  Gründe  beigefügt:


Nach  Art.  271  Ziff.  1  des  allgem.  d.  HGB.
bildet  der  Kauf  oder  die  anderweite  Anschaffung
von  Waaren  oder  anderen  beweglichen  Sachen  ein
Handelsgeschäft,  wenn  diese  Anschaffung  zu  dem
Zwecke  erfolgt,  um  dieselben  durch  Verkauf  oder  ein
diesem  ähnliches  Rechtsgeschäft  weiter  zu  veräußern,
wobei  es  unter  dieser  Voraussetzung  keinen  Unterschied
  macht,  ob  diese  Waaren  oder  anderen  beweglichen
  Sachen  als  solche  in  Natur  over  nach  einer