122 Farbstofflieferung an Färber. Kompetenz.
Bitte, der Beklagten einen bedingten Zahlungsauftrag
zugehen zu lafsen.
Das k. Bezirksgericht Donatwörth wies jedoch
die Klage von dort ab, weil es sich um den Kaufpreis
von zum Zwecke gewerblicher Weiterveräußerung
angeschafften Waaren und Materialien haudle,
welche bei dem Gewerbebetriebe unmittelbar benützt
und verbraucht werden, — Art. 273 des allg. d.
* 7? — und deshalb das Hanvelsgericht zustänig
sei.
Dieselbe Klage stellte Advokat N. hierauf bei
dem k. Hanvekögerichte Augsburg, allein auch dieses
Gericht lehnte seine Zuständigkeit in dieser Sache
ab, weil ein Färber die angeschafften Farben bei
Ausübung seiner verdungenen Dienste verwende,
in der Belohnung dieser Dienste auch der Werth
des dabel verbrauchten meist geringfügigen Materiales
miteingerechnet werde, sohin keine Handelssache
vorliege, und Beklagte auch nicht als Kaufmann
erscheine.
Advokat N. regte daher bei dem obersten Gerichtshofe
den bestehenden Kompetenzkonflikt an,
welcher nach gepflogener Instruktion dahin entschieden
wurde,
„daß in dieser Sache das k. Bezirksgericht
Donauwörth zuständig sei.“
Diesem Ansspruche sind folgende Gründe beigefügt:
Nach Art. 271 Ziff. 1 des allgem. d. HGB.
bildet der Kauf oder die anderweite Anschaffung
von Waaren oder anderen beweglichen Sachen ein
Handelsgeschäft, wenn diese Anschaffung zu dem
Zwecke erfolgt, um dieselben durch Verkauf oder ein
diesem ähnliches Rechtsgeschäft weiter zu veräußern,
wobei es unter dieser Voraussetzung keinen Unterschied
macht, ob diese Waaren oder anderen beweglichen
Sachen als solche in Natur over nach einer