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75.) Verordnung der Landesregierung,
die zwischen der Koͤnigl. Saͤchsischen und der Großherzoglich-Sachsen-Weimari-
schen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und
Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend,
vom aten December 1821.
N
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. 6. c.
Liebe getreue. Zwischen Unserer und der Großherzoglich. Sachsen-- Weimarischen
Regierung ist, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, eine
Uibereinkunft verabredet und sodann daruͤber die hinter gegenwaͤrtiger Verordnung abge-
druckte, mit O bezeichnete, ministerielle Erklaͤrung unter dem 14ten vorigen Monats
diesseits ausgestellet und gegen eine, von dem Großherzoglich-Saͤchfifchen Staats-Alinisterio
zu Weimar, unterm 12ten October dieses Jahres gegebene gleichlautende Erklaͤrung ausge—
wechselt worden. Nach den Bestimmungen derselben haben saͤmmtliche Beamte, Stadt—
räthe und andere Gerichtsbehoͤrden hiesiger Lande, auch sonst Alle, die sie angehet, in den
darin vorausgesetzten Fällen, — auf welche mithin dle im Mandate vom 1 lien AWp#ril
1772, wegen Verforgung der Armen, Cap. I, K. 2., und die in den 96. 1. und 2. des
Generalis vom Zten August 1803, die auswärtigen, in die hiesigen Lande durch den Schub
kommenden Armen und andere Perfonen betreffend, enchaltenen Vorschriften keine Anwen-
dung sinden mögen — sich gehorsamst zu achten; es sind auch die seit dem Ersten dieses
Monats, als dem Tage der durch das Weimarische Regierungsblatt jenseits erfolgten Be-
kanntmachung, bis zu der in Unseren kanden beschehenden Publication gegenwärtiger Ver-
ordnung, welche in Gemäsheit des Generalis vom 1Sten Juli 1706 und des Mandats
vom aten März 1818 zu bewirken ist, immittekst etwa schon eingetrecenen oder noch ein-
crerenden Fälle, der im 6. 15. des geschlossenen Vertrags enehaltenen Bestimmung zufolge,
nach dieser Conventien von, den Behörden zu beureheilen und zu entscheiden.
Dresden, am dten December 1321.
Freyherr von Werkthern.
Friedrich Moßdorf, 8S.