Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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nicht getrenne werden können, so find solche, ohne Rücksiche auf ihren zufälligen Ge- 
buresorkt, in denjenigen Seaat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, 
oder bei unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Mutter unehellcher Kinder 
nicht mehr am Leben ist, und letztere bei lbrem Vater befindlich sind, so werden sie 
von dem Scaate mie übernommen, welchem der Vater zugehört. Diejenigen Kinder 
einer heimarblosen Famllie, welche 13 Jahre, und drüber ale sind und bei ihren Ael- 
tern keinen Unkerhale finden, gehören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf ihre an- 
derweitige Aufnahme begründet ist, in den Ort ihrer Geburt, 
6. 7. 
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechtes 
verlustig gemache, ohne einem andern Scaate zugehörig geworden zu seyn, so kann 
der erstere Staac der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht enczieben. 
G. 8. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboken, welche, ohne eine selbstständige 
Wirtbschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge und Seudirende, welche 
der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Auf- 
enthalr, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsibreche. 
Zeitpächter sind den bier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn 
sie nicht für ihre Person, oder mit ihrem Hausstande und Vermögen, sich an den Orc 
der Pachtung binbegeben haben. 
. . 
Denjenigen, welche als kandstreicher oder aus irgend einem andern Grunde ausge- 
wiesen werden, hingegen in dem benachbarten Stcaate, nach den in der gegenwäreigen 
Uibereinkunft festgestellten Grundsäßen, keln Heimwesen anzusprechen haben, ist leßeerer, 
den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur 
völligen Uiberzeugung dargechan werden können, daß das zu übernehmende Individuum 
einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staake zugehöre, welchem dasselbe nicht 
wohl anders, als durch das Gebiet des erstern, zugeführt werden kann. 
s. 10. 
Sammtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pfliche gemacht, die Ab- 
sendung der Vagabunden in das Gebiec des andern der hohen contrahirenden Theile, niche 
blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das 
Verhäleniß, wodurch der andere Staat zur Uibernahme eines Vagabunden conventions-
	        
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