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welche nunmehr die Grundsätze des $ 11 al. 2 E.-G. zum G.-V.-G.
anwendbar sind, folgendes Resultat ergeben:
Eine Vorentscheidung für zivil- und strafrechtliche Verfolgungen
von Beamten ist in Preussen, Baden, Rheinhessen
und Elsass-Lothringen erforderlich, und zwar in keinem dieser
Rechtsgebiete unbedingt, vielmehr in Preussen und Elsass-Lothringen
auf Verlangen der vorgesetsten Behörde, in Baden und
Rheinhessen auf Verlangen des vorgesetzten Ministeriums.
Lediglich für die zivilrechtliche Verfolgung von Beamten
ist die Vorentscheidung in dem Rechte der bairischen Pfalz,
und zwar unbedingt, erforderlich.
Lediglich für die strafrechtliche Verfolgung besteht im
nichtrheinischen Grossherzogthum Hessen im Falle des Verlangens
des vorgesetzten' Ministeriums das Erforderniss der Vorentscheidung.
Im Königreich Baiern, mit Ausnahme der Pfalz, in Württemberg
*?), Sachsen °?) und den übrigen deutschen Bundesstaaten®%)
ist weder die straf- noch die zivilrechtliche Verfolgung des Beamten
an besondere Bedingnngen geknüpft.
Bezüglich der richterlichen Beamten ist in Preussen, Rhein-Baiern,
Rhein-Hessen und Eisass-Lothringen die Verfolgung in
straf- und zivilrechtlicher, in Baden nur in letzterer Beziehung
von der landesgesetzlichen Beschränkung frei. Im nichtrheinischen
Hessen steht auch die Verfolgung des richterlichen Beamten
unter dem Erforderniss der Vorentscheidung. —
82) v. MonL, Staatsr. des Kgr. Württemberg (2. Aufl.) 1 S. 687/688.
GAupP, Staatsr. des Kgr. Württemberg, in Marquardsen’s Handb. des öffent!,
R-chts III, 1 S. 95 $ 31. Die entgegengesetzte Ansicht v. SArwrY’s, tiber
Administrativjustiz nach württembergischem Recht, im württemberg. Archiv
für Recht und Rechtswiss. u. s. f. XV S. 53/54 A, 73 geht von Betrachtungen
de lege ferenda aus; s. die cit. Anm. a. E.: „Allerdings wäre eine gesetzliche
tegelung dieser Frage wünschenswerth“.
88) LOENING, deutsches Verwaltungsrecht S. 126 A. 1 a. E.
#4) So z. B. Oldenburgisches revidirtes Staatsgrundgesetz v. 22 Nor. 1852.
Art. 48:
„Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmassregel in seinen Privatrechten
verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen, ohne dass es ciner besonderen
Erlaubniss bedarf. .* STOERK, Handbuch der deutschen Verfassungen
Ss. 294 fi. Vgl. auch Anhalt-Bernburgischess und Schwarzburg-Sondershausen’sches
Verfassungsgesetza bei Hauser a. a. O.V S,4 A. 4