Metadata : Die Jesuiten, deren Geschichte, Verfassung, Moral, Politik, Religion und Wissenschaft.

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vom  Staate  bestätigt  waren.  Endlich  wurde  noch  in  dem—
selben  Jahre,  da  die  Jesuiten  aus  Spanien  vertrieben  worden
(1767),  in  Neapel  ein  Gleiches  gethan.  Sie  wurden  aus
dem  ganzen  Reiche  an  die  römische  Grenze  geschafft,  und
hier  fand  man  nicht  einmal  eine  Anzeige  an  den  Papst
oer  eine  Entschuldigung  notwendig.

Nun  durfte  auch  der  vierte  bourbonische  Staat  Europa's
(oder  die  spanische  Tertiogenitur  in  Italien),  das  kleine
Parma,  nicht  zurückbleiben.  Der  minderjährige  Herzog,
welcher  seit  1765  regierte,  stand  unter  französischer  Vormundschaft,
  da  Ludwig  XV.  sein  mütterlicher  Großvater
war.  Auch  hier  schaffte  der  Regent  Du  Tillot  die  Appellation
  in  geistlichen  Gerichtssachen  nach  Rom  und  die  Giltigkeit
  der  päpstlichen  Bullen  ab  (1768).  Da  erließ  der  Papst,
was  er  gegen  die  größeren  Staaten  nicht  gewagt  hatte,  ein
heftiges  Breve  gegen  Parma,  berief  sich  auf  die  gegen  alle
Ketzer,  Schismatiker  und  ihre  Beschützer  gerichtete  (im  vierzehnten
  Jahrhundert  unter  Urban  V.  entstandene,  aber  von
Pius  V.  1567  und  Urban  VIII.  1627  erweiterte)  Bulle
In  coena  Domini,  welche  vorschreibe,  „daß  die  Geistlichkeit
der  weltlichen  Macht  nicht  gehorchen  dürfe,  wenn  es  die
Rechte  der  Kirche  gelte,“  exkommunizierte  den  Herzog  und
drohte  dem  Lande  mit  dem  Interdikt,  dem  Herzog  aber,  dem
Minister  und  allen  Beteiligten  mit  dem  Banne,  wenn  jene
Verfügung  nicht  zurückgenommen  werde.  Du  Tillot  antwortete
  mit  einer  höhnischen  Proklamation  und  mit  der
Verhaftung  der  Jesuiten,  welche  auch  hier  wieder  nach  Rom
gesandt  wurden.  Alle  bourbonischen  Staaten  aber  traten
für  Parma  und  gegen  die  Abendmahlsbulle  ein,  ihre  Gesandten
  verlangten  vom  Papste  die  Aufhebung  jenes  Exkommunikationsbreves,
  und  ihre  Minister  ergriffen  neue
Maßregeln  gegen  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  in  ihren  Staaten,
ja  das  königliche  Gericht  in  Neapel  verfügte  wegen  der  Eingriffe
  des  Papstes  in  die  weltliche  Gerichtsbarkeit  die  Ein-