Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

*E

#  10.  Um  ein  Schifferpatent  (§  2b)  zu  erlangen,  hat  sich  der  Bewerber  bei
dem  Hauptamte,  in  dessen  Bezirke  sein  wesentlicher  Wohnort  gelegen  ist,  schriftlich  oder
mündlich  anzumelden,  und  unter  der  Angabe,  ob  das  Patent  zur  Führung  von  Dampfschiffen,
  von  Segelschiffen  oder  von  Holzflössen  gesucht  werde,  theils

àa.)  durch  geeignete  glaubwürdige  Zeugnisse  über  seine  zeitherige  Unbescholtenheit,  seinen

moralischen  Lebenswandel,  insbesondere  seine  Nüchternheit,  sowie  über  die  etwa  erhaltene
  Vorbildung  sich  auszuweisen;  theils

b.)  darzuthun,  daß  er  mindestens  drei  Jahre  bereits  Schiffsdienst  auf  der  Elbe  verrichtet

  habe.

&  11.  Die  Behörde  hat  hierauf  zunächst  die  beigebrachten  Zeugnisse  zu  prüfen,  und
wenn  ihr  aus  selbigen  ein  Bedenken  gegen  die  Zulassung  des  Bewerbers  zur  Prüfung  überhaupt
  nicht  beigeht,  denselben  zur  Vornahme  der  letzteren  auf  einen  bestimmten  Tag  schriftlich
vorzuladen.

#  12.  Die  Prüfung  selbst  ist  in  Gegenwart  eines  Mitglieds  des  betreffenden  Hauptamts
durch  den  technischen  Wasserbaubeamten  (§  4)  mündlich  vorzunehmen,  dabei  aber,  außer
den  genannten  Mitgliedern  ver  Prüfungsbehörde,  jedesmal  auch  ein  practischer  Sachverständiger
  aus  der  Classe  der  inländischen  Schiffer  oder  Holzflösser  zuzuziehen,  welcher  dem  Prüfungsgeschäfte
  mit  begutachtender  Stimme  beizuwohnen  hat,  auch  an  demselben,  wenn  er  es
wünscht,  durch  Stellung  von  Fragen  unmittelbar  Theil  nehmen  kann.  Diese  Sachverständigen,
  denen  für  ihre  Mühwaltung  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Staatscasse  zu  gewähren

  ist,  werden  von  den  Hauptämtern  nach  ihrem  Ermessen  gewählt  und  in  Pflicht  genommen.


§  13.  Die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung  anlangend,  so  hat  sich  diese  im
Allgemeinen  auf  das  richtige  Verständniß  der  strom=  und  schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften
und  hinsichtlich  des  Elbzollwesens,  auf  die  Papiere,  welche  der  Führer  eines  Fahrzeugs  bei
sich  haben  muß,  auch  wie  er  sich  in  Ansehung  der  Abgabepflichtigkeit  den  Zollbehörden
gegenüber  zu  verhalten  habe,  überhaupt  auf  die  gewöhnlichsten  Zollregievorschriften,  Kenntniß
der  Hebestellen  2c.  zu  erstrecken.

Insbesondere  aber  ist

a.)  der  für  Führung  eines  Holzflosses  zu  Patentirende
über  die  Zusammensetzung  der  Flosse,  deren  Steuerung  und  die  Mittel  ihrer  Fortbewegung;

b.)  der  mit  dem  eigentlichen  Schifferpatente  zu  Versehende
über  den  nöthigen  Zustand  eines  Flußsegelfahrzeugs  zum  Behuf  der  sichern  Beladung,
über  die  erforderlichen  Inventarienstücke  und  deren  Gebrauch,  über  den  richtigen  Gebrauch
der  Segel  und  des  Steuerruders,  sowie  überdieß

C.)  derjenige,  welchem  die  Führung  eines  Dampfschiffs  anvertraut  werden  soll,
über  den  Gebrauch  und  die  Zusammensetzung  der  Dampfmaschine  und  über  die  auf  die  Elb-