Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

(25.) 
Die Zahl der in jedem Jahre zur Praxis zuzulassenden Sachwalter in der Oberlausis 
ist auf fünf festgesetze. 
Zu Fertigung der wegen der Advocatur nöthigen Probeschriften, werden die Advoca- 
ten nur erst nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage des ihnen, über das bestandene 
Eramen, ausgestelleen Zeugnisses an zu rechnen, und nur nach vorgängiger Beibringung 
glaubwürdiger Zeugnisse über die, während dieses Jahres, in der Rechrswissenschaft erlangee 
prakeische Uebung, zugelassen. 
Die den Promolis, nach dem Mandate vom 2osten Januar 1725. zustehende Wer- 
günstigung, ohne Abwartung des gesetzlich vorgeschrlebenen Friennü, bei den höhern Justiz- 
stellen practiciren zu dürfen, soll auch ferner noch Statt finden. 
Dagegen wird denselben in Absiche der Zulassung zu Fertigung der Probeschrifken ein 
Vorzug niche eingeräumt, auch kann die bestimmte jährliche Zahl der aufzunehmenden 
Advocaken um deswillen, daß sich Promort# unter ihnen beffnden, niche überschriccen werden, 
VI. 
Die seit dem Jahre 1818. in Dresden erscheinende Gesetzsammlung sbll, mit dem 
Eintritte der jetzt bestimnten: neuen · Einrichtungen, auch fuͤr die Oberlausitz guͤltig seyn. 
Sie wird daher, nach Maßgabe des 2ten und Zten §. des Mandates vom qten Maͤrz 
1818. versendet und haben sich die oberlausitzischen Behörden gleichfalls nach den eben- 
daselbst §. 4. und 5. gegebenen Worschriften, in Ansehubig der, die Oberlausisk gleich beeref- 
fenden Gesege, zu richten. 
Es leiden nämlich die in der Gesecsammlung abgedruckten und durch sie publicirten 
Verordnungen solcher Behörden, die in den oberlauseSischen Angelegenheiten nicht zu ver- 
fügen haben, in dieser Provinz. keine Anwendung und es wird, wenn sie dort gleicherge- 
stalt gelren sollen, besondere desfallsige Anordnung geschehen. In Ansehung der übrigen, 
von solchen Bebörden, welche den Kreislanden und der Oberlausitz zugleich vorgesestze find, 
ergehenden Gesetze ist aber, daß sie für beiderlei Lande gemeinschaftlich seyn sollen, zu prä- 
sumiren und es wird also, wenn sie nur partielle Gültigkeie haben sollen, darüber jedes- 
mal besondere Verfügung erfolgen.
	        
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