Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Kommt es daher zu seiner Kenntniß, daß gegen diese, oder allgemeine, die Rechts- 
pflege betreffende, Vorschriften gehandelt werde, und daß namentlich Verschleifung der Pro— 
cesse und Untersuchungssachen, Hintansetzung der Gesetze bei Bevormundungen und der 
obervormundschaftlichen Aufsiche, Uebersetzung der Partcheien beim Einfordern von Gerichts- 
kosten oder auch den unrer die Sporteln niche zu rechnenden verschiedenartigen Gerichts- 
nutzungen, und ähnliche Ungebührnisse Scate finden; so har er darüber bei der Obrigkeic 
oder Gerichtsbehörde, die dessen beschuldige wird, oder dessen verdächtig ist, Erkundigung 
einzuziehen, nach Befinden, jedoch ohne daß dadurch ein Aufentchale in der Sache verur- 
sacht werde, die Acten einzusehn, und, wenn er das Ungebührniß gegruͤndet findet, ohne 
selbst in der Sache ctwas vorzuschreiben oder in den Gang derselben einzugreifen, Anzeige 
an die Oberamteregierung zu erstatten, welche sodann dieserhalb verfügen, und, nach Be- 
finden, förmliche Justizrevision vornehmen lassen wird. 
5.) Wurde dem Amtshaupemanne bekannt oder von ihm wahrgenommen, daß das 
Vermêögen von Unmündigen oder andern, ihnen gleich zu achtenden Personen, von Seiten 
der Obrigkeir schlecht verwaltet werde, und haftet dabei Gefahr auf dem Verzuge; so hac 
er in diesem Falle der Obrigkeit sofort die nöthige Zurecheweisung zu ertheilen, auch, daß 
und in welcher Maße solches geschehen sei, der Oberamtsregierung zugleich mit anzuzeigen. 
Im Gegenfalle, wenn Gefahr auf dem Verzuge niche hafter, hat er sich auf die 
Berichtserstattung zur Oberamtsregierung zu beschraͤnken. 
. 6. 
Vorzügliche Berücksichrigung erfordert das Hypokheken= und das Deposicenwesen. Im 
Betreff des erstern ist von den Obrigkeiten, Justitiarien und Ortsgerichten Ausweisung 
daruber zu verlangen, daß allenthalben gehörige Kauf= und Schöppen= auch Hypotheken- 
bacher vorschriftmässig gehalten und in vollständiger Ordnung fortgeführet werden, sowohl 
den zum öftern vorkommenden Beschwerden, wegen langwieriger Vorenthaleung der zu. erpe 
direnden Acquisitionsurkunden, Consense, oder Hypothekencassationen in der Kürze ab- 
zubelsen. Wegen des Depositenwesens giebt das neuerlich, mittelst Oberamespatenes vom 
Oren November 1317. publicirte Generale klare Vorschrift. 
Sollee daher in Erfahrung zu bringen seyn, daß den gesetzlichen Anordnungen nicht 
nachgegangen wird, und daß die Deposita ohne sichre Aufbewahrung sich befinden, so has 
er der örtlichen Revision ohne Auftrag sofort sich zu unterziehen, und, nach bestäctigtem 
Verdachte, den Befund zur Oberamtsregierung zu berichten. 
S. 7. 
Dem Ameshauptmanne liegk die Revision der Gefängnisse, sowohl bei den vier unmit- 
telbaren Städten, als bei den Criminalgerichtsbehörden vom tande, von Zeit zu Zeic, 
1 n I 
Revision der 
Kaufhandels- 
und Hppothe- 
kenbücher, in- 
gleichen der De- 
possten bei Pa- 
trimonialgerich= 
ten. 
Revision der 
Gefaͤngnisse.
	        
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