(27)
Kommt es daher zu seiner Kenntniß, daß gegen diese, oder allgemeine, die Rechts-
pflege betreffende, Vorschriften gehandelt werde, und daß namentlich Verschleifung der Pro—
cesse und Untersuchungssachen, Hintansetzung der Gesetze bei Bevormundungen und der
obervormundschaftlichen Aufsiche, Uebersetzung der Partcheien beim Einfordern von Gerichts-
kosten oder auch den unrer die Sporteln niche zu rechnenden verschiedenartigen Gerichts-
nutzungen, und ähnliche Ungebührnisse Scate finden; so har er darüber bei der Obrigkeic
oder Gerichtsbehörde, die dessen beschuldige wird, oder dessen verdächtig ist, Erkundigung
einzuziehen, nach Befinden, jedoch ohne daß dadurch ein Aufentchale in der Sache verur-
sacht werde, die Acten einzusehn, und, wenn er das Ungebührniß gegruͤndet findet, ohne
selbst in der Sache ctwas vorzuschreiben oder in den Gang derselben einzugreifen, Anzeige
an die Oberamteregierung zu erstatten, welche sodann dieserhalb verfügen, und, nach Be-
finden, förmliche Justizrevision vornehmen lassen wird.
5.) Wurde dem Amtshaupemanne bekannt oder von ihm wahrgenommen, daß das
Vermêögen von Unmündigen oder andern, ihnen gleich zu achtenden Personen, von Seiten
der Obrigkeir schlecht verwaltet werde, und haftet dabei Gefahr auf dem Verzuge; so hac
er in diesem Falle der Obrigkeit sofort die nöthige Zurecheweisung zu ertheilen, auch, daß
und in welcher Maße solches geschehen sei, der Oberamtsregierung zugleich mit anzuzeigen.
Im Gegenfalle, wenn Gefahr auf dem Verzuge niche hafter, hat er sich auf die
Berichtserstattung zur Oberamtsregierung zu beschraͤnken.
. 6.
Vorzügliche Berücksichrigung erfordert das Hypokheken= und das Deposicenwesen. Im
Betreff des erstern ist von den Obrigkeiten, Justitiarien und Ortsgerichten Ausweisung
daruber zu verlangen, daß allenthalben gehörige Kauf= und Schöppen= auch Hypotheken-
bacher vorschriftmässig gehalten und in vollständiger Ordnung fortgeführet werden, sowohl
den zum öftern vorkommenden Beschwerden, wegen langwieriger Vorenthaleung der zu. erpe
direnden Acquisitionsurkunden, Consense, oder Hypothekencassationen in der Kürze ab-
zubelsen. Wegen des Depositenwesens giebt das neuerlich, mittelst Oberamespatenes vom
Oren November 1317. publicirte Generale klare Vorschrift.
Sollee daher in Erfahrung zu bringen seyn, daß den gesetzlichen Anordnungen nicht
nachgegangen wird, und daß die Deposita ohne sichre Aufbewahrung sich befinden, so has
er der örtlichen Revision ohne Auftrag sofort sich zu unterziehen, und, nach bestäctigtem
Verdachte, den Befund zur Oberamtsregierung zu berichten.
S. 7.
Dem Ameshauptmanne liegk die Revision der Gefängnisse, sowohl bei den vier unmit-
telbaren Städten, als bei den Criminalgerichtsbehörden vom tande, von Zeit zu Zeic,
1 n I
Revision der
Kaufhandels-
und Hppothe-
kenbücher, in-
gleichen der De-
possten bei Pa-
trimonialgerich=
ten.
Revision der
Gefaͤngnisse.