Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Rechts=  oder  Beweis-Ausführungen  dürfen  die  Schristsätze  nicht  enthalten.

Bei  Verstößen  gegen  viese  Vorschrift  ist  für  den  betreffenden  Inhalt  der  Schriftsätze
keine  Gebührenanrechnung  zulässig.

Art.  44.

Läßt  eine  Partei  in  ihrem  Schriftsatze  die  im  Artikel  43  unter  Ziffer  2  und  3  entbhaltenen
  Vorschriften  unbefolgt,  so  kann  ihr  solcher  mit  dem  Bedeuten  zurückgegeben  werden,
  daß  sie  einem  Rechtsanwalte  die  Abfassung  aufzutragen  habe.

Art.  45.

Dem  Schriftsatze  hat  die  Partei  nebst  den  Abschriften  der  zur  Proceßlegitimation  gebörigen
  Urkunden  auch  alle  übrigen  in  ihren  Händen  befindlichen  Urkunden,  von  welchen
sie  in  dem  Rechtsstreite  Gebrauch  zu  machen  beabslchtigt,  abschriftlich  beizufügen.

Sind  die  Urkunden  der  Gegenpartei  bereits  bekannt  oder  von  bedeutendem  Umfange,
so  genügt  statt  der  abschriftlichen  Mittheilung  die  genaue  Bezeichnung  derselben  mit  der
Erklärung  der  Partei,  daß  sie  bereit  sei,  deren  Einsicht  zu  gewähren.

Art.  46.

Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  ist  öffentlich;  nur  erwachsene
Personen  haben,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  ausreichen,  Zutritt.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  ist,  insoferne  nicht  die  Aufrechterhaltung  und  Wiederberstellung
  der  Ruhe  die  Entfernung  sämmtlicher  Zubörer  aus  dem  Sitzungslokale  erforderlich
  macht,  nur  begründet,  wenn  durch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  die  Sittlichkeie
verletzt  werden  würde.

Auch  kann  das  Gericht  auf  den  Antrag  einer  oder  beider  Parteien  aus  erbeblich  erkannten
  Gründen  die  Oeffentlichkeit  ausschließen.

Die  Verhandlungen  über  den  Antrag  auf  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  finden  in
nichtöffentlicher  Sitzung  statt.  Der  Beschluß  ist  in  öffentlicher  Sitzung  zu  verkündigen.
Gegen  denselben  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Die  Vorschriften  über  Oeffentlichkeit  der  Gerichtssitzungen  gehören  zu  den  wesentlichen
Proceßvorschriften,  deren  Verletzung  Nichtigkeit  des  Verfabrens  zur  Folge  hat.

Art.  47.

Das  Gericht  darf  die  Anträge  der  Parteien  nicht  von  Amtswegen  ergänzen,  insbeson-=dere
  darf  es  Einreden,  welche  von  denselben  nicht  vorgetragen,  oder  Beweismittel,  welche
von  ihnen  nicht  angezeigt  worden  sind,  nicht  berücksichtigen.