Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

8  Die  Unabhängigkeit  des  Richters  bei  der  Rechtsanwendung.

beginn  im  Sinne  des  §  477.  Ebenso  verbleibt  dem  Verkäufer  die  Gefahr  auch
wohl  beim  Kauf  auf  Proben9),  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Ware  bereits
übergeben  ist,  während  dieser  Umstand  auf  den  Beginn  der  Verjährung  auch
bei  der  genannten  Abart  des  Kaufes  von  entscheidendem  Einfluß  sein  dürfte.

Aber  wir  brauchen  gar  nicht  auf  derartig  besonders  gelagerte  Fälle  hinzuweisen.
  Selbst  bei  den  gewöhnlichen  Käufern  beweglicher  Sachen  führt
auch  die  Gegenmeinung  nicht  zu  einer  völligen  Ubereinstimmung  zwischen  der
Entstehung  der  ädilizischen  Ansprüche  und  dem  Beginn  ihrer  Verjährung.  Denn
jene  ist,  wenn  mit  dem  Gefahrübergang  zusammenfallend,  in  der  Regel  ½2)
an  die  Ubergabe  geknüpft  (5  446),  während  die  Veriährung  bei  Mobilien
mit  der  Ablieferung  anhebt.  Beides  ist,  die  nahe  Verwandtschaft  zugegeben,
  weder  begrifflich  noch  praktisch  dasselbe  1).  Die  Ablieferung  ist  ein
tatsächlicher  Hergang,  eine  einseitige  Handlung  des  Verkäufers,  die  der  Ubergabe
  sehr  wohl  vorausgehen,  ihr  aber  auch  unter  Umständen  nachfolgen  kann:
so  dürfte  z.  B.  ein  constitutum  possessorium  der  Übergabe  im  Sinne  des  Gefahrüberganges
  wohl  gleichzustellen  sein  17),  während  eine  Ablieferung  darin
schwerlich  gefunden  werden  darf.  -

3.  Das  gewonnene  Ergebnis  hat  in  mehrfacher  Beziehung  praktischen
Wert.  Davon  ist  schon  im  vorigen,  bei  Abwertung  der  Ergebnisse  die  Rede
gewesen,  zu  denen  die  eine  oder  andere  Ansicht  führt.  Es  fehlt  aber  auch  nicht
an  sonstigen  Konsequenzen,  die,  weil  rechtspolitisch  neutral,  nicht  zur  grundsätzlichen
  Beurteilung  verwendet  werden  konnten.  So  ist  die  Frage  des  Themas
von  Bedeutung  für  den  Erfüllungsort#);  er  bemißt  sich  gemäß  §  269
BGB.  nach  dem  Wohnort  des  Schuldners  zur  Zeit  der  Schuldbegründung.
Also  müßte  der  Ort  für  die  Erfüllung  der  Verkäuferpflicht  zur  Einwilligung
in  die  Wandlung  und  Minderung  nach  der  gegnerischen  Lehre  an  den  Ort  verlegt
  werden,  wo  oer  Verkäufer  zur  Zeit  der  Ubergabe  wohnt;  nach  der
hier  vertretenen  dagegen  bestimmt  er  sich  durch  dessen  Wohnort  im  Moment
—  Vertragsabschlusses  oder  der  etwaigen  späteren  Entstehung  des

angels.  «-Die

  Unabhängigkeit  des  Richters  bei  der  Rechtsanwendung.
Vom  Geh.  Justiz=  und  Oberlandesgerichtsrat  Konrad  Schneider-Stettin.

Gerade  in  der  letzten  Zeit,  insbesondere  in  Anlaß  der  Bildung  von  Richtervereinigungen
  und  bei  dem  Streile  um  die  Beschränkung  der  reichsgerichtlichen
Zuständigkeit,  ist  viel  über  die  richterliche  Aufgabe  der  Rechtsfindung  und  über
das  Verhältnis  des  Richters  zum  gesetzten  Rechte  gesprochen  und  geschrieben
worden;  in  einer  Zeitschrift  aber,  die  der  „Rechtsanwendung“  gewidmet  ist,
darf  vielleicht  noch  einmal  das  Wort  dazu  genommen  werden,  da  dies  wichtige
Thema  meines  Erachtens  noch  keineswegs  erschöpft  wurde,  und  man  die  Aufgabe
  des  Richters  in  solcher  Hinsicht  vielfach  verkannte.

14)  Daselbst  zu  s  495  Ziff.  4.

15)  Ausnahme  bekanntlich  in  §  447.  -  .

Is«S.m.Kommentaksu§4778ifk.22unddortsitiertezRQlIv.5·V.08;
BatneyeyEsg.-Bd.1Nk.604.  -

I7)S.m.Ko-nm.zu§4468iff.12mitweitetenAngabew  -««

IS)S.dazuWctneyRechtÆSZZSziL