8 Die Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsanwendung.
beginn im Sinne des § 477. Ebenso verbleibt dem Verkäufer die Gefahr auch
wohl beim Kauf auf Proben9), ohne Rücksicht darauf, ob die Ware bereits
übergeben ist, während dieser Umstand auf den Beginn der Verjährung auch
bei der genannten Abart des Kaufes von entscheidendem Einfluß sein dürfte.
Aber wir brauchen gar nicht auf derartig besonders gelagerte Fälle hinzuweisen.
Selbst bei den gewöhnlichen Käufern beweglicher Sachen führt
auch die Gegenmeinung nicht zu einer völligen Ubereinstimmung zwischen der
Entstehung der ädilizischen Ansprüche und dem Beginn ihrer Verjährung. Denn
jene ist, wenn mit dem Gefahrübergang zusammenfallend, in der Regel ½2)
an die Ubergabe geknüpft (5 446), während die Veriährung bei Mobilien
mit der Ablieferung anhebt. Beides ist, die nahe Verwandtschaft zugegeben,
weder begrifflich noch praktisch dasselbe 1). Die Ablieferung ist ein
tatsächlicher Hergang, eine einseitige Handlung des Verkäufers, die der Ubergabe
sehr wohl vorausgehen, ihr aber auch unter Umständen nachfolgen kann:
so dürfte z. B. ein constitutum possessorium der Übergabe im Sinne des Gefahrüberganges
wohl gleichzustellen sein 17), während eine Ablieferung darin
schwerlich gefunden werden darf. -
3. Das gewonnene Ergebnis hat in mehrfacher Beziehung praktischen
Wert. Davon ist schon im vorigen, bei Abwertung der Ergebnisse die Rede
gewesen, zu denen die eine oder andere Ansicht führt. Es fehlt aber auch nicht
an sonstigen Konsequenzen, die, weil rechtspolitisch neutral, nicht zur grundsätzlichen
Beurteilung verwendet werden konnten. So ist die Frage des Themas
von Bedeutung für den Erfüllungsort#); er bemißt sich gemäß § 269
BGB. nach dem Wohnort des Schuldners zur Zeit der Schuldbegründung.
Also müßte der Ort für die Erfüllung der Verkäuferpflicht zur Einwilligung
in die Wandlung und Minderung nach der gegnerischen Lehre an den Ort verlegt
werden, wo oer Verkäufer zur Zeit der Ubergabe wohnt; nach der
hier vertretenen dagegen bestimmt er sich durch dessen Wohnort im Moment
— Vertragsabschlusses oder der etwaigen späteren Entstehung des
angels. «-Die
Unabhängigkeit des Richters bei der Rechtsanwendung.
Vom Geh. Justiz= und Oberlandesgerichtsrat Konrad Schneider-Stettin.
Gerade in der letzten Zeit, insbesondere in Anlaß der Bildung von Richtervereinigungen
und bei dem Streile um die Beschränkung der reichsgerichtlichen
Zuständigkeit, ist viel über die richterliche Aufgabe der Rechtsfindung und über
das Verhältnis des Richters zum gesetzten Rechte gesprochen und geschrieben
worden; in einer Zeitschrift aber, die der „Rechtsanwendung“ gewidmet ist,
darf vielleicht noch einmal das Wort dazu genommen werden, da dies wichtige
Thema meines Erachtens noch keineswegs erschöpft wurde, und man die Aufgabe
des Richters in solcher Hinsicht vielfach verkannte.
14) Daselbst zu s 495 Ziff. 4.
15) Ausnahme bekanntlich in § 447. - .
Is«S.m.Kommentaksu§4778ifk.22unddortsitiertezRQlIv.5·V.08;
BatneyeyEsg.-Bd.1Nk.604. -
I7)S.m.Ko-nm.zu§4468iff.12mitweitetenAngabew -««
IS)S.dazuWctneyRechtÆSZZSziL