Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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227. 
Wenn eine Militairperson, durch übermäßigen Trunk, ganz oder zum Theil für den b) im Dienste. 
ihr aufgetragenen Dienst sich uncauglich gemache haf, soll dieselbe, nach der Wichtigkeie 
des Diensts oder Postens, oder je nachdem daraus eine Gefahr enestanden ist oder niche, 
mit achttägigem Kettenarrest bis zu ein= oder mehrjähriger Eisenstrafe, wenn aber daraus 
eine Gefahr für die Truppen enrstanden, oder der Erfolg einer beabsichrigten Kriegsunter- 
nehmung dadurch vereicelt worden ist, mit dem Tode bestraft werden. 
Derjenige Offizier, welcher sich durch übermäßigen Trunk, im Angesichte des Feindes, 
zum Dienste untauglich gemacht hac, soll, neben der verwirkten Strafe, cassirt werden. 
  
Erster Anhang 
zu dem besondern Theile. 
Reglement wegen der Kriegsgefangenen. 
228. 
Jeder Kriegsgefangene, welcher sich woͤrtlich oder thaͤtlich widersetzt, oder, ohne Er- Bestrafungs— 
laubniß, aus dem zu dessen Ausbewahrung bestimmten, oder ihm zum Aufenthalte ange— weise wegen der 
. . , . . · besondern Ver— 
wiesenen Platze, oder, bei der Abfuͤhrung, vom Zuge sich entfernt, soll im Betretungs— brechen der 
falle, nach dem Ermessen des den Oberbefehl führenden Generals, oder des Commandan-Kriegögefange- 
ten des Plaßes, in welchem er sich befunden hac, oder des den Zug befehligenden Offi= nen- 
ziers, jedoch nie am teben bestraft werden, es wäre denn, daß dergleichen Vergehungen, 
in einzelnen Fällen, zuvor bei Todesstrase ausdrücklich verboten worden wären. 
220. 
Jeder Kriegsgefangene, welcher Urheber einer Meuterei oder Roktirung ist, wofür, Bestrafung der 
wenn der wahre Urheber nicht auszumitteln, jedesmal unker den Theilnehmern der Höchste Ailebeber von 
im Grade, oder, bei Gleichheit des Grades, der Aelteste in der Dienstzeit, oder, wenn Nortirungen. 
auch diese nicht zu erörrern steht, der Aelteste im tebensalter, oder, wenn auch diesee un- 
gewiß bleibt, der, bei veranstalteker toofsung, durch das Loos Getroffene angesehen werden 
soll, hat das teben verwirkt, und wird, wenn nicht der augenblicklichen Gefahr, mittelst 
der im Artikel 88. nachgelassenen und vorgeschriebenen Gewaltemaßregeln, auf der Seelle 
Einhalt zu thun ist, vor ein Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurtheilé. 
Gesezsammlung 1323. ( 12 IT
	        
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