Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 93z ) 
gene Verbrechen verwirkten ordenklichen Strafe, des unmäßigen Trunks halber, noch mie 
einer besondern Strafe belege werden. 
Die Strafe ist nach Maßgabe der öftern Wiederholung, bis zu dreitägigem Ketten- 
arrest, Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichneten, und angemessener korperlicher 
Züchtigung, und wenn der Trunkne sich durch seine Unmäßigkei, zu dem ihm übertrag- 
nen Dienste unbrauchbar gemache hat, nach der Wichtigkeit des Oiensts oder des Posten, 
bis zu ein= und mehrjähriger Eisenstrafe zu erhöhen. 
Derjenige, welcher die Truppen durch seine Trunkenheic in Gefahr gesetzt hat, soll 
das Leben verwirkt haben. 
  
Diese Kriegsartikel sind im Auszuge aus dem Strafgesetzbuche fuͤr die Koͤniglichen 
Truppen entnommen worden, und bestimmt, bei dem Unterrichte der bewehrten Mann— 
schaft, welche, ohne Unterschied, darauf zu verpflichten ist, zum Leitfaden zu dienen. 
Bei den Entscheidungen ist das Strafgesetzbuch selbst zur Richtschnur zu nehmen, und 
den darin enthaltenen Vorschriften nachzugehn. 
 
	        
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