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Seine Majestäe der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und tauenburg,
Ullerbechst Ihren tegationsrath und am Königl. Sächsischen Hofe accreditirten Geschäfts-
träger, Matthias Friis von Irgens-Bergh, Rieter des Königl. Dänischen Danebrog= und
des Kaiserl. Russischen Se. Wladimirordens vierter Klasse;
Seine Königl. Hoheie der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Höchst Ihren
Kammerrath, Joachim Christian Steinfeld, Ritter des Königl. Schwedischen Wasaordens;
Seine Durchlaucht der ältest= regierende Herzog zu Anhale-Bernburg;
Seine Durchlauche der regierende Herzog zu Anhalt-Cöthen; und
Seine Durchlaucht der regierende Herzog zu Anhalt-Dessau, den geheimen Hofrach,
Ernst tudwig Casimir Albrecht Reich; «
und der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Christian
Nikolas Pehmoͤller;
zu bevollmaͤchtigten Commissarien ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer, in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekom-
men sind. .
Artikel 1.
Die Schifffahrt auf dem Elbestrome soll von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird,
bis in die offene See, und umgekehrt aus der offenen See (sowohl auf- als abwaͤrts) im
Bezug auf den Handel, voͤllig frei seyn. Jedoch bleibt die Schifffahrt von einem Ufer—
staate zu dem andern (eabotage) auf dem ganzen Strome ausschließend den Unterthanen
derselben vorbehalten. Niemand darf sich dagegen den Vorschriften entziehen, welche fuͤr
Handel und Schifffahre in gegenwärtiger Convention enthaleen sind.
Art. 2.
Alle ausschließlichen Berechtigungen, Frachtfahrk auf der Elbe zu treiben, oder aus sol-
chen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen, welche Schiffergilden oder andern Cor-
porationen und Individuen bisher zugestanden haben moöchten, sind biermit gänzlich
ausgehoben, und es sollen dergleichen Berechtigungen auch in Zukunft Niemanden er-
theilt werden.
Auf Fähren und andern Anstalten zur Uiberfahre von einem Ufer zum gegenüber lie-
genden, bezieht sich jedoch die allgemeine Schifffahrtsordnung nicht.
Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahre sich bloß auf
das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschränkt, und die vermäöge der Schifffahrtspolizei,
welche jeder Staat, nach Maßgabe seiner Hoheit, über den Serom ausübk, allein unter der
Obrigkeit des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe kreiben.