Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

697 ) 
Art. 3. 
Alle bisher an der Elbe bestandenen Seapel= und Zwangs-Umschlags-Rechte, sind 
bierdurch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde 
künftig kein Schisfer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags 
zuwider, gegen seinen Willen aus- oder umzuladen. 
Art. 4. 
Die Ausübung der Elbeschifffahrt ist einem Jeden gestatter, welcher, mit geeignecen 
Fahrzeugen versehen, von seiner tandesobrigkeit, nach vorhergegangener Prüfung, bierzu 
die Erlaubniß erhalten hat. 
Jede Regierung wird die nöthigen Maßregeln ergreisen, um sich der Fähigkeie Der 
jenigen zu versichern, welchen sie die Elbeschifffahrt gestattet. Der Erlaubnißschein (das Pa- 
tent), der hieruͤber dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit, durch die hierzu verordneten 
Behoͤrden, ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, auf der ganzen Strecke von Melnik 
bis in die offene See, und aus der offenen See bis Melnik, die Schifffahrt auszuuͤben; 
so wie es sich von selbst versteht, daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Elbe ins 
Meer oder zuruͤckfahren, diejenigen Eigenschaften haben muͤssen, welche zu Seefahrten er- 
forderlich sind. 
Der Staat allein, auf dessen Gebiee ein Schiffer wohne, hat das Recht, das ihm 
einmal ercheilte Schifferpatent wieder einzuziehen. 
Diese Bestimmung schließe aber das Reche anderer Staaten nicht aus, den Schiffer, 
der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldige wird, falls sie seiner hab- 
haft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken können, zur Verantworkung 
und Strafe zu ziehen, auch, nach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde zu ver- 
anlassen, daß sein Pakent eingezogen werde. 
Art. 5. 
Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transporks beruhen kediglich auf 
der freien Uibereinkunfe des Schiffers und des Versenders oder dessen Committenten, und 
sollen von Zeic zu Zeit durch den Druck bekannt gemacht werden. 
Art. 6. 
Zwei oder mehrere Handeksstädee können unker sich Räng= und Beurtbfahrken errich- 
ten, das heiße, mit einer beliedigen Anzahl Schiffer, die sie zu ihrem wechselseitigen Ver- 
kehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestinimte Zeit abschließen, bierin die Fracht- 
preise, die Zeit der Abfahrt und Ankunfe, und ändere, in ihrem Interesse liegende, mir 
denen landesherrlichen Gesehzen und der gegenwärtigen Conventien nicht im Widerspruche
	        
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