Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

No. 
(98) 
stehende Bedingungen feststellen. Dergleichen Vertraͤge sind jedoch, nach erfolgter Geneh- 
migung der betreffenden Regierungen, zur Kenntniß des Publicums zu bringen. 
Art. 7. 
Saͤmmtliche bisher auf der Elbe bestandenen Zollabgaben, so wie auch jede, unter 
was immer fuͤr Namen bekannte Erhebung und Auflage, womit die Schifffahrt dieses 
Flusses belastet war, hoͤren hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schifffahrtsabgabe 
verwandelt, die von allen Fahrzeugen, Floͤßen und Labungen bei den durch gegenwaͤrtige 
Convention festgesetzten Erhebungsaͤmtern entrichtet werden muß. 
Diese Abgabe, welche weder im Ganzen, noch theilweise in Pacht gegeben werden darf, 
wird theils von der tadung, unter dem Namen „Elbezoll“, theils von den Fahrzeugen 
uncer dem Namen „Recognitionsgebühr“ erhoben. 
Art. 3. 
Zur Erleichterung des Verfahrens bei Erhebung der Abgabe von der tadung, soll die- 
selbe überall nach dem Gewichte berechnek und erlegt, dabei aber der Hamburger Centner 
zu 112 Pfund, welcher ohngefähr mit 116 Pfund Preußischen und teipziger, oder mie 
00# Pfund Wiener Gewichrs gleich ist, allgemein zum Grunde gelegt werden. 
Beim tängenmaaße wird der Hamburger Fuß gebrauche, wovon 100 = 0915 
Preußischen, 1017 teipziger und 003 Wiener Fuße gleich sind. 
Für die in der Anlage No. 1. benannten, nicht füglich zu wiegenden Gegenstände 
sollen, bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung, die dabei bemerkten Gewichtssätze 
gelten. 
Art. 9. 
Von Melnik bis Hamburg sollen überhaupt niche mehr, als sieben und zwanzig 
Groschen und sechs Pfennige Conventionsmünze für den Cencner Brulto-Gewichts an 
Elbezoll erhoben werden, und zwar von 
  
Oesterreich AW2 .— 1. Gr. 0. Pf. 
Sachsen . . . —5.-Z.- 
Preußen . .« . —13.-—- 
Anhalt o —2«-8.s 
Hannover» . . . —2.-0.«- 
Mecklcnburg. . —«—1.-8.- 
Daͤnemark .. — — . 
Summa — 27. Gr. 6. Pf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.