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stehende Bedingungen feststellen. Dergleichen Vertraͤge sind jedoch, nach erfolgter Geneh-
migung der betreffenden Regierungen, zur Kenntniß des Publicums zu bringen.
Art. 7.
Saͤmmtliche bisher auf der Elbe bestandenen Zollabgaben, so wie auch jede, unter
was immer fuͤr Namen bekannte Erhebung und Auflage, womit die Schifffahrt dieses
Flusses belastet war, hoͤren hiermit auf, und werden in eine allgemeine Schifffahrtsabgabe
verwandelt, die von allen Fahrzeugen, Floͤßen und Labungen bei den durch gegenwaͤrtige
Convention festgesetzten Erhebungsaͤmtern entrichtet werden muß.
Diese Abgabe, welche weder im Ganzen, noch theilweise in Pacht gegeben werden darf,
wird theils von der tadung, unter dem Namen „Elbezoll“, theils von den Fahrzeugen
uncer dem Namen „Recognitionsgebühr“ erhoben.
Art. 3.
Zur Erleichterung des Verfahrens bei Erhebung der Abgabe von der tadung, soll die-
selbe überall nach dem Gewichte berechnek und erlegt, dabei aber der Hamburger Centner
zu 112 Pfund, welcher ohngefähr mit 116 Pfund Preußischen und teipziger, oder mie
00# Pfund Wiener Gewichrs gleich ist, allgemein zum Grunde gelegt werden.
Beim tängenmaaße wird der Hamburger Fuß gebrauche, wovon 100 = 0915
Preußischen, 1017 teipziger und 003 Wiener Fuße gleich sind.
Für die in der Anlage No. 1. benannten, nicht füglich zu wiegenden Gegenstände
sollen, bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung, die dabei bemerkten Gewichtssätze
gelten.
Art. 9.
Von Melnik bis Hamburg sollen überhaupt niche mehr, als sieben und zwanzig
Groschen und sechs Pfennige Conventionsmünze für den Cencner Brulto-Gewichts an
Elbezoll erhoben werden, und zwar von
Oesterreich AW2 .— 1. Gr. 0. Pf.
Sachsen . . . —5.-Z.-
Preußen . .« . —13.-—-
Anhalt o —2«-8.s
Hannover» . . . —2.-0.«-
Mecklcnburg. . —«—1.-8.-
Daͤnemark .. — — .
Summa — 27. Gr. 6. Pf.