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Art. 17.
Ein Schiffer soll nicht eher eine Waare einladen, als bis er daruͤber einen Frachtbrief
vom Absender erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfaͤnger der
Waaren ersichtlich ist.
Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er beruͤhrt, durch Vorlegung der Fracht-
briefe und eines Manifestes, nachzuweisen verpflichtet.
Dieses soll nach dem unter No. 4. anliegenden Schema gefertigt seyn und enrhalten:
1.) Namen und Wohnorce des Schiffseigenthümers und dessen, der das Schiff führt;
2.) Nummer und Namen des Schiffes, dessen Tragbarkeic, Flagge und Bemannung;
3.) Oen Einlade= und den Bestimmungsort der Waare;
4.) Nummer der Frachtbriefe nach der Folgcordnung;
5.) Namen des Versenders und Empfängers;
5) Zeichen und Zahl der Colli und Gebinde;
7.) Benennung der Waare;
8.) Gewiche derselben;
0.) Unterschrife des Schiffers und Versicherung der Aichtigkeit.
Es wird von dem Schiffer selbst oder für ihn von einem Andern, der gleichwohl kein
Elbeschifffahrks= oder Hasenbeamter seyn darf, gefertige, von dem Schiffer unterzeichnet,
und von einem hierzu verpflichteten Beamren durch amtliche Unrerschrift und Siegel be-
glaubigt.
Für den Inhale des Manifestes bleibt der Schiffer veranewortlich, wenn er es schon
nicht selbst abgefaßt, sondern sich deshalb fremder Hülfe bedient haben sollte.
Wegen Beiladungen auf der Fa#hrt treten ganz gleiche Grundsätze ein; auch werden
dieselben, so wie alle Abladungen, nebst dem jedesmaligen Gebührenbetrage, nach An-
leicung des beigesügten Schema, auf dem Manifeste vollständig bemerke, und vom nächsten
Elbezollamee beglaubige.
Art. 18.
Der Führer eines Floßes soll ein vollständiges Verzeichniß aller Seämme des Floßes,
mie Bemerkung der Holzart und Dimension eines jeden einzelnen Stammes, bei sich führen.
Derselbe ist überdieß gehalten, ein Manifest vorzulegen, worinnen die Totalsumme
der Seämme und übrigen Holzsorten, so wie deren cubischer Inhale im Ganzen angezeige
wird, und die etwaigen Beiladungen bemerkt sind. Die Elbezollbeamten controliren ihre
Angaben durch Vermessung des Floßes und des 4osbolzes.
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