Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Art. 19. 
Die Schiffer und Floͤßer sind gehalten, bei jedem der in dieser Convention benannten 
Zollaͤmter, welches sie äuf ihrer Fahrt beruͤhren, anzulegen, im Amte sich zu melden, 
und das Manifest mit seinen Beilagen vollständig vorzulegen. 
Bei dem Zollamte zu tenzer-Fähre müssen zwar alle vorbeifahrende Schiffer ihr Ma- 
nifest vorzeigen, doch brauchen nur Diejenigen anzulegen, welche nach oder von Schnacken- 
burg und dortiger Gegend geladen haben. 
Ark. 20. 
Auf den Grund der Manifeste und der Beilagen, und nach dem Befunde der allge- 
meinen Revision oder der speciellen, wo diese Statt findek, berechnen die Zollbeamten die 
zu erlegenden Gefälle. Den erhobenen Betrag verzeichnen sie gehörigen Orts auf dem 
Manifeste, beglaubigen solches durch die ameliche Unterschrift, und geben dem Schiffer 
bierüber eine besondere gedruckee Quictung, nach dem unter No. 5. anliegenden Formular. 
Art. 21. 
Da die Manifeste für den Fiscus, wie für den Kaufmann und den Schiffer gleich 
wichrige Documente sind, so sollen sie das Fahrzeug vom Einladungs= bis zum Ausla- 
dungsorte begleiten, und an leßtere bei der hierzu bestimmeen Behörde, zur Aufbewahrung 
und zur Benuhung in geeigneten Fällen, abgegeben werden. 
So ofe der Schiffer ein anderes landesherrliches Gebiec berühre, ist die erste Zoll- 
stelle, bei Vorzeigung des Manifestes, berechtigt, eine Abschrift unenegeldlich davon zu 
nehmen. 
Art. 22. 
Die contrahirenden Seaarcen haben sich das Reche der Revision oder Wisikation der 
Schiffe und Flöße an ihren Elbezollstelten allgemein vorbehaleen. 
Diese Visitation der Fahrzeuge ist enkweder eine generelle oder eine besondere Revision. 
Die generelle besteht, nach vorhergegangener Prüfung des Manifests und dessen Bei- 
lagen, in einer allgemeinen Uibersiche und Untersuchung der Ladung, und in deren Ver- 
gleichung mit dem Manifeste, insofern solche ohne Verrückung der Colll geschehen kann. 
Die besondere Revision bestehe in der genauern Untersuchung der tadungen nach Qua- 
lität und Quantität. 
Art. 23. 
Indessen haben, zur Erleichterung des Elbeverkehrs, Sachsen, Hannover, Däne- 
mark und Mecklenburg sich bewogen gefunden, das ihnen zustehende specielle Revisionsreche vor- 
läusig, während sechs Jahren, bei ihren eigenen Zollämtern, den Fall eines gegründeten Ver- 
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C. 
5.
	        
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