Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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dachts ausgenommen, fuͤr alle diejenigen Schiffe und Floͤße nicht ausuͤben zu lassen, wel- 
che eines der beiden Preußischen Elbezollaͤmter zu Wittenberge oder Muͤhlberg passiren und 
dort einer speciellen Revision unterliegen, und haben sich zu diesem Behuf, mittelst speciel— 
ler Einigung, der an diesen beiden Zollämcern bestehenden Preußischen Revision angeschlossen. 
Da jedoch die Erfahrung die Zweckmäßigkeit dieser Einigung am besten ergeben wird, 
so behalten sich die genannten Elbe-Ufer-Staaten das Reche ausdrücklich vor, die Dauer der- 
selben zu verlängern, und erforderlichen Falls deren Bestimmungen bei der ersten Revisions= 
Commission zu verbessern oder zu vereinfachen. 
Sollte diese Vereinigung den gegenfeitig davon gehegten Erwarkungen nicht entspre- 
chen, und man sich uber eine andere bei der Revisionscommission nicht verständigen, so 
bleibt denselben unbenommen, alsdann auf das Ihnen zustehende specielle Revisionsreche 
in der Maaße zurückzukommen, als dieselbe zur Sicherstellung des Elbezolles nöchig ist. 
Die Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung zu Folge weder Witctenberge noch 
Mühlberg passiren, bleiben der vorbehaltenen speciellen Revision ein Mal in jedem dieser 
Uferstaaten unterworfen. 
An den Herzogl. Anhaltischen Zollstellen wird, unter Vorbehalt des Rechtes zur spe- 
ciellen Revision der Schiffe und Flöße, dieselbe bei Vorzeigung vorschriftsmäsiger Mani- 
feste, außer in den Fällen eines begründeten Verdachts, nicht vorgenommen, sondern es 
wird daselbst nur eine allgemeine Revision der Schiffsladungen und Flöße Scatt finden. 
Art. 24. 
Die Elbezollämter sind verpflichtet, mit Anwendung aller ihnen zu Gebote stehenden 
Mietel, und mit bester Benußung der Oertlichkeit, die Revision möglichst zu beschleunigen 
und die Schiffer nicht länger, als nöthig ist, aufzuhalten. 
In der Regel findee bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Reihe- 
folge State, so daß der zuerst ankommende auch zuerst abgefertiger werden muß, den Fall 
ausgenommen, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgefertigt werden 
können, da diese dann den zur speciellen Revision kommenden vorgehen. 
Eine angefangene Revision darf jedoch nicht durch die eines andern Schiffes oder 
Flosses unterbrochen werden. 
Die Zollämter haben eine strenge Unpartheilichkeit und ernste Beflissenheie zu beob- 
achten, die Schifffahrt möglichst zu fördern und zu erleichtern, alle Ungebührlichkeicen aber 
gewissenhaft zu vermeiden. 
Die nähere Anweisung für ihre Geschäfesführung bleibt dem Seaate, von welchem 
sie bestellc sind, uberlassen, man wird dabei die Beegünntigung ! der Schifffabre und Beleb- 
ung des Handels stets im Auge behalten.
	        
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