Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Diejenigen Beamten, welche sich irgend ceine, der gegenwärtigen Bestimmung zuwi- 
der laufende Erhebung erlauben, sollen nachdrücklich bestrafet werden. 
Art. 2 5. 
Eine Zollcontravention ist schon dann vorhanden, wenn die ladung eines Schiffes 
von dem Manifeste des Schiffers dergestale abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte 
Bevortheilung des Elbezolles oder der Recognitionsgebühr daraus zu entnehmen ist. Die 
Bestrafung der Zollconeraventionen und Defrauden, so wie das Verfahren dabei, wird 
nach den in dem Staate, wo die Enedeckung geschehen oder der Schiffer angehalten wor- 
den ist, bestehenden Gesehen und Verordnungen Statt sinden. Zu dem Ende soll in der 
Regel bei jedem Zollamte eine Behörde zur Untersuchung und Enrscheidung bestellt werden. 
Wird bei den Elbezollstellen an der Grenze eines Gebiets, wo das Schiff die landes- 
grenze ein= und ausgehend durchschneidet, befunden, daß dessen tadung von dem Mani- 
feste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtete oder erfolgte Bevortheilung der tandes- 
abgaben daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hierfür, nach den Bestimmungen 
der Abgabengeseße des tandes, in Anspruch genommen werden. 
Art. 26. 
Ebe die gegenwärtige Convention in Kraft critt, soll ein im Orte des Zollamres oder 
möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender Beamter, zur summari- 
schen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände, bestellt und verpflichtet werden: 
a) über alle Zollcontraventionen und die hierdurch verwirkte Strafe, insofern der Schif- 
fer sich derselben niche freiwillig unterwirfe; 
b) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-Krahnen= Waage-Hafen= Werfe- 
Schleusen-Gebühren und wegen ihres Betrages; 
c) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des teinpfades; 
d) über die beim Schiffziehen veranlaßten Beschädigungen an Wiesen und Feldern, 
so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schiffer, während der Fahre 
oder beim Anlanden, durch ihre Fahrlässigkeit Andern verursacht haben sollten; 
e) über den Bekrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütungen in Unglücksfällen, 
insofern die Interessencen darüber niche einig sind. 
Name und Wohnore des Zollrichcers sollen in der Zollstelle angeschlagen werden.
	        
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