Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Art. 27. 
Auch verbinden sich die concrahirenden Seaaten, den dazu angeordnecen Zollbeameen 
und Zollrichcern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein oder mehrere Zollbeamten eines 
der andern Staaten bei ihnen darauf antragen solleen, die Schiffer anzuhalten und die 
Nachbezahlung der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche, im Falle eines Wider- 
spruchs von Seiten des Schiffers, immer nur auf den Grund einer Entscheidung des com- 
petenten Zollrichters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahrer werden soll, so wie auch 
auf Verlangen die Resultatke der vorgenommenen Revision längs der ganzen Elbe und 
jede andere gewünschte Auskunft einander bereicwilligst mitzutheilen. 
Art. 28. 
Alle Seaaten, welche eine Hoheie über das Serombetee der Elbe ausüben, machen 
sich anheischig, eine besondere Sorgfale darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der 
teinpfad überall in guten Stand gesebe, darin erhalten, und, so oft es nöthig seyn wird, 
ohne einigen Aufschub, auf Kosten Desjenigen, den es angehe, wieder hergestelle werde, 
damit in dieser Beziehung der Schifffahrt nie irgend ein Hinderniß entgegen stehe. 
Sie verbinden sich ebenfalls, Jeder in den Grenzen seines Gebiets, alle im Fahrwasser 
sich findende Hindernisse der Schifffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegräumen 
zu lassen, und keine die Sicherheict der Schifffahre gefährdende Serom= oder Uferbauten 
zu gestatten. 
Für die Fälle, wo die gegenüber liegenden Ufer verschiedenen tandesherren gehören, 
sind die contrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bisherigen Observanz zu 
belassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revisionscommission zur Sprache zu bringen. 
Art. 20. 
Sollte ein Schiff oder dessen Mannschafe verunglücken, so sind die Oresobrigkeicen 
verpslichtet, dafür sorgen zu lassen, daß die erforderlichen Rettungs= und Sicherungsan- 
stalten so schnell wie möglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich die Ufer- 
staaten anheischig, die Localbehörden mic den nöthigen allgemeinen Instructionen in vor- 
aus zu ersehen, und die deshalb bestehenden besondern Verordnungen zu erneuern. 
Sollee ein Strandreche irgendwo an der Elbe ausgeübe werden, so wird solches hier- 
durch für immer aufgehoben.
	        
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