Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(119 ) 
No. 4. v 
Ausstellungsame zu MUMMN No. 1J. 
Manifest 
fürden Schiffer Ghtralnat / A % — % 
zur Fahre von —. % nach %%% mit dem 
LQuienher Schiffe No. 10. 
zur J1..Klasse von 25 bis 45 Lasten gehoͤrig, 
und bemanne mit 114c—½ Mannspersonen. 
(Ma J W W —44— J7F. 4— 
J .— ?7Ön. –4 — *Fv. — –39 : 
Bemerkung. 
1.) Jedes Fahrzeug muß mit dem Namen des Ortes, wohin es gehort, und mie einer Nummer 
dauernd und deutlich bezeichnet seyn. 
2.) Ohne Frachtbrief darf keinerlei Ladung eingenommen und jede Zu- und Abladung muß beim näch- 
sten Elbe-Joll Amte gehörig nachgewiesen werden. 
3.) Das Manifest wird unentgeldlich unterfertigt von der Behorde des Einladungsortes oder vom 
nächsten Elbe-Zoll-Amte auf der Fahrt. Besteht es aus mehr als einem Bogen, so muß es pa- 
Zinirt, gehörig geheftet, und die Heftschnur (Faden) besiegelt seyn. Alle vollständig vorzuzei- 
gende Frachtzettel und Ladungspapiere werden Beilagen desselben. — 
Duplicate werden nur für billige Abschriftsgebühr gefertige. 
4) Der Schiffer muß durch elgenhändige Unterschrift des Manifests seine Haftung für die Wahrheit 
und Vollständigkeit der Angaben bestärken. 
5.) Dies Manifest wird zu —*x bei dem # —. Z 
abgegeben, und von demselben nach Vorschrift der Elbeconvention aufbewahrk. 
6.) Fär geringfügige Transporte auf kurze Strecken genugen, statt des formlichen Manifestes, 
einfachere zweckmäßige Bescheinigungen. 
  
1 15“ 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.