Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(127) 
182 
Convdention 
zwischen Sachsen, Preußen, Hannover) Dänemark und Mecklenburg; 
das Revisions-Verfahren auf der Elbe betreffend. 
Ihre Majestaͤten die Koͤnige von Sachsen, Preußen, Großbritannien und Irland, als 
Hannover, und Dänemark, und Seine Königliche Hobeic der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin, haben zur Bethätigung Allerhöchst Ihrer Wünsche für die Belebung des Elbe- 
verkehrs und besonders in Erwägung der Nachtheile oft wiederholter Revisionen der Waaren- 
Versendungen auf der Elbe, nachstehende specielle Uibereinkunft durch Allerhöchst- Ihre Be- 
vollmächtigten bei der Elbe-Schifffahrts-Commission treffen, und mit Vorbehale der Geneh- 
migung vollzieben lassen. 
Artikel 1. 
Ihre Majestäten die Könige von Sachsen, Großbrikannien und Irland, als Han- 
nover, und Dänemark, und Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin, wollen für die nächsten sechs Jahre von 1822. bis 13827. einschließlich, das 
Ihnen zustehende Reche der strengen oder speciellen Visication bei Ihren Elbezollämtern für 
diejenigen Schiffe und Flöße niche ausüben lassen, welche in ihrer Elbefahre eines der beiden 
Königlich Preußischen Grenz-Zoll--Aemter Mühlberg und Wittenberge paßiren und dorc 
einer speciellen Revision entweder unmittelbar oder mittelbar durch die Begleitschein = Controle 
unterworfen werden. 
Die Fälle eines nahen Verdachts der Defraude sind jedoch von dieser Verzicheung aus- 
genommen. 
Artikel 2. 
Seine Mcjestät der König von Preußen wollen dagegen eine Theilnahme an den Er- 
mittlungen der Revisionen zu Mühlberg und Wittenberge bereicwilligst gewähren und zu 
dem Ende niche nur den Ausfall der dortigen speciellen Visicationen, in den, den Schiffern — 
zur Production bei den übrigen Elbezöllen — zu behändigenden Abfertigungsdocumenten 
vollskändig und genau bemerken lassen, sondern auch die Anstellung eines eigenen und ge- 
meinschaftlichen Commissairs, für Sachsen zu Mühlberg, und für die übrigen Uferstaacen 
zu Wittenberge, zu nachbenannten Zwecken gestatten. « 
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