Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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der Schiffer aber nicht abgefertige, bevor niche die verkürzeen Zollgefälle, nebst den frei- 
willig erlegten Strafen und Kosten, von dem Königlich Preußischen Zollamte nach erhoben 
und dem Zollcommissair zugestelle sind. 
Verweigert der Defrandante die Strafen und K esten, so bleibt es dem Ermessen des 
Zollcommissairs uͤberlassen, ob er deshalb bei dem competenten Koͤniglich Preußischen Zoll- 
richter auf sörmliche Untersuchung antragen, oder die nähere Verfolgung der Defraude, den 
betreffenden Zollämtern Seiner Allerhchsten Commitrenten, im Fall der Habhaftwerdung 
des Concravenienten, vorbehalten will. 
Artikel 5. 
Wenn Königlich Preußischer Seits eine Caurionsbestellung für die in Wilttenberge 
oder Mühlberg vielleicht niche vollständig bezablten Elbe- Zoll-Gefälle vom Schiffer gefo- 
dert werden sollte; so soll dies dem Zollcommissair angezeige und wenn derselbe es ver- 
lange, auch noch überdieß eine besondere Sicherheit für die bei den bereits passirten Elbe- 
Zoll-Aemtern der hohen Contrahenten vielleicht unrichtig erlegeen Gefälle, bei dem Zoll- 
amte zu Wittenberge oder Mühlberg geleistet werden, welche jedoch ein Oritthell des 
Betrags derjenigen Zellgefälle niche übersteigen wird, die an den passirten Zollstätten nach 
dem Manifeste bereits erlegt sind. " 
Artikel 6. 
Zu Zollcommissarien werden nur gesiktete, verträgliche und erfahrne Männer gewählt, 
und sie werden so besoldet werden, daß sie anständig und unabhängig von allen Rebenein- 
nahmen aus dem Dienste, die ihnen unter keinem Namen erlaubt seyn sollen, leben könner. 
Ihre Ernennung und Instruction werden jedesmal dem Königlich Preußischen Mini- 
sterio bekannt gemacht und sie sowohl, als die Zollofficianten zu Wirtenberge und Mühl- 
berg, zu einem verträglichen und conciliatorischen, gegenseirigen Benehmen besonders ver- 
pflichtet werden. 
Artikel 7. 
Sollten die Königlich Preußischen Ober-Zoll- Inspeckoren zu Wictenberge und Mühl- 
berg veranlaßt werden, bei den Königlich Sächsischen, Großbritannisch-Hannöverschen, 
Dänischen oder Großberzoglich-Mecklenburgischen Elbe-Zoll- Aemtern, die Einsicht der Re- 
gister oder Mirtheilungen aus denselben nachzusuchen, so soll ihnen dieses mie gleicher 
Bereitwilligkeit verstattet werden. 
Artikel 8. 
Da die Erfahrung die Zweckmaͤßigkeit der gegenwaͤrtigen Convention uͤber das gemein- 
schaftliche Revisions verfahren am beßten ergeben wird, so behalten Sich die Allerhoͤchsten
	        
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