Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Contrahenten das Reche hiermie ausdrücklich vor, die Dauer derselben zu verlängern und 
erforderlichen Falls deren Bestimmungen, bei Gelegenheit der ersten Revisionscommisson, 
zu verbessern und zu vereinfachen. 
Sollte diese Vereinigung überhaupc der gegenseitig davon gehegten Erwartung nicht 
entsprechen und man sich über eine andere bei der ersten Revisionscommission nicht ver- 
ständigen: so bleibe es den Allerböchsten Contrahenten unbenommen, alsdann auf das 
Ihnen zustehende eigene Revisionsverfahren zurückzukommen. 
Artikel 0. 
Diese Convention begreife niche solche Versendungen auf der Elbe, welche, ihrer Be- 
stimmung zu Folge, Mühlberg oder Wittenberge nicht passiren. Auch bleibt die allgemeine 
Revision, der Schifffahrtsacte gemäß, den Allerhöchsten Contrahenten vorbehalten. 
Artikel 10. 
Die Ratificationen dieser kemporairen Uibereinkunft werden moglichst bald eingeholt 
und mie denen der Elbe-Schifffahrts-Acte zugleich ausgewechselt werden. 
Dessen zur Urkund ist dieselbe von den betreffenden Elbe-Schifffahres= Commissarien 
unterschrieben und untersiegelt worden. 
Geschehen zu Dresden, am 25östen Juni 1321. 
— Günther von Bünau. 
12 Johann Ludwig v. Jordan. 
— Carl Friedrich Freiherr v. Stralenheim. 
Matthias Früs von Irgens-Bergh. 
09 Joach. Christ. Steinfeld.
	        
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