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8.) Mandat, «
zu Publication des die Organisation der Gerichtsbehoͤrden bei den Koͤniglich
Saͤchsischen Truppen betreffenden Decretes;
vom 1sten Maͤrz 1822.
Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun kund und zu wissen, daß Wir Uns bewogen gefunden haben,
wegen Bestellung der kriegsgerichtlichen Behörden und Bezeichnung ihres Geschäftsumfan-
ges, in Erläucerung des Kriegs-Gerichts-Reglemenes vom 23sten Januar 1780., die in
dem nachstebenden, durch Unsere eigenhändige Unterschrife vollzogenen Decrete vom 170ten
Februar dieses Jahres enchaltenen Bestimmungen zu treffen, dabei auch, in Ansehung der,
6. 7. des besageen Decreces über den Gerichesstand der bei der Canzlei des General-Kriegs-
Geriches-Collegi#- angestellten Diener, ingleichen deren Cheweiber, Kinder und Wittwen
gegebenen Vorschriféen, Unsern Justizämtern den zu Ausübung der ihnen deshalb übertra-
genen Gerichesbarkeic erforderlichen beständigen Auftrag hiermie zu ertheilen, indem für die
bei gedachter Canzlei angestellt gewesenen, in Pension geseten Diener, deren Cheweiber,
Witéewen und Kinder, welche ihren Aufenthale in der Oberlausitz nehmen, die für alle andern,
einen befreicen Gerichtsstand genießenden Personen geltenden Vorschriften Anwendung leiden.
Wir gebieten demnach Unsern Vasallen, sämtlichen Beameen, Gerichtés= und Unter-
Obrigkeiten, wie auch allen Unsern Unterehanen und sonst Jedermann, sich nach dem, was in
eingangsgedachtem Decrece enthalcen und in Vorstehendem verordnee ist, gebührend zu achten.
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtiges Mandat, welches, nebst mehrerwähntem
Decrete, nach Vorschrift des Generalis vom 13cen Juli 1700. und des Mandats vom qhten
März 1313. den Uncerehanen besonders bekannt zu machen ist, eigenbändig unterschrieben
und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. «
GegebenzuDregden,amtstenMärleZz
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Maximilian Güncher.